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Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO

einfach
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24. Juni 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Urteil gelangt wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichterstatters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates erst zwei Tage nach Ende der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO) zu den Akten.

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