Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Urteil gelangt wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichterstatters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates erst zwei Tage nach Ende der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO) zu den Akten.

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Einordnung des Falls

Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Fristüberschreitung war vorliegend gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 StPO gerechtfertigt.

Nein!

Die Frist darf nur aufgrund eines im Einzelfall nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstands überschritten werden (§ 275 Abs. 2 S. 4 StPO), also wenn das Gericht nicht mit diesem Umstand zu rechnen brauchte und deshalb auch nicht gehalten war, entsprechende Vorkehrungen für die Fristeinhaltung zu treffen.Weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können.Anders etwa bei Arbeitsüberlastung durch einen plötzlich auftretenden Engpass, etwa einer massenhaften Corona-Erkrankung von Richtern und Geschäftsstellen-Beamten, die eine nicht abwendbare Überlastung der übrigen Belegschaft mit sich bringt.
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