Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Urteil gelangt wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichterstatters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates erst zwei Tage nach Ende der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO) zu den Akten.
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Einordnung des Falls
Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
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1. Die Fristüberschreitung war vorliegend gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 StPO gerechtfertigt.
Nein!
Fundstellen
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