Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verhinderungsvermerk, § 275 Abs. 2 StPO
Verhinderungsvermerk, § 275 Abs. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Berichterstatterin B unterzeichnet das Urteil und bringt es nach Fertigstellung am letzten Tag der Absetzungsfrist zur Akte. Auf dem Urteil vermerkt sie, Vorsitzende und Beisitzer seien „aus dienstlichen Gründen” an der Unterschrift gehindert. Beide waren wegen des Betriebsausflugs des Gerichts abwesend.
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Einordnung des Falls
Verhinderungsvermerk, § 275 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Urteil ist immer nur dann vollständig zur Akte gebracht, wenn es von allen beteiligten Berufsrichtern persönlich unterschrieben wurde (§ 275 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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2. Wird ein Verhinderungsvermerk angebracht, prüft das Revisionsgericht immer, ob der Richter, der das Urteil nicht unterzeichnete, tatsächlich verhindert war.
Nein, das trifft nicht zu!
3. As Revision hat Erfolg, da der pauschale Verweis auf anderweitige Dienstgeschäfte die Verhinderung schon generell nicht begründen kann und der Verhinderungsvermerk das Urteil so nicht vervollständigte.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ZozanP
17.8.2024, 19:17:35
wieso ist die Arbeitsüberlastung kein tauglicher Verhinderungsgrund als innerbetriebliche Organisation, aber ein Dienstausflug schon? das ist doch ebenso einer innerbetrieblichen Organisation geschuldet…