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Verhinderungsvermerk, § 275 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
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Rechtsnatur des § 338 Nr. 8 StPO als relativer Revisionsgrund
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Während der Verhandlung wird V als Pflichtverteidiger bestellt, weil As alter Verteidiger kurzfristig erkrankte. Die 4 Aktenbände erhielt V am Tag der Verhandlung. Seinen Antrag auf Aussetzung (§ 145 Abs. 3 StPO) lehnt das Gericht durch Beschluss ab.
Fürsorgepflicht des Gerichts, § 338 Nr. 8 StPO
A wird vor dem Schwurgericht nach mehrtägiger Verhandlung verurteilt. As Verteidiger V beantragt, das Plädoyer der Staatsanwaltschaft - zur Vorbereitung seines eigenen Plädoyers am Folgetag - auf Tonband aufnehmen zu dürfen. Dies lehnt das Gericht per Beschluss ab.