Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Allgemeinwohlerfordernis - Enteignung zugunsten privater Unternehmen (-)

Allgemeinwohlerfordernis - Enteignung zugunsten privater Unternehmen (-)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ein Gesetz erlaubt Enteignungen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen. Damit Unternehmen U diese errichten und betreiben kann, entzieht Bundesland L Eigentümer E im Gegenzug für eine Entschädigung sein Grundstück. Die Leitung ist dringend zur Versorgung der Umgebung nötig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Allgemeinwohlerfordernis - Enteignung zugunsten privater Unternehmen (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Enteignung unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gesetzesvorbehalt nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG geht über einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinaus. Eine Enteignung ist danach nur zulässig, wenn in dem zugrunde liegenden Gesetz Art und Umfang der Entschädigung geregelt ist (sog. Junktimklausel). Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit möglich. Zudem muss die Enteignung zur Güterbeschaffung zur Erreichung des Gemeinwohlziels vorgenommen werden. Die Enteignung erfolgte aufgrund eines Gesetzes, welches eine entsprechende Entschädigung vorsieht.
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2. Einzig zulässiges Ziel einer Enteignung ist die Verwirklichung des Gemeinwohls (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Die Enteignung darf ausschließlich zum Zwecke des Gemeinwohls geschehen. Die bloße Vermehrung staatlichen Vermögens oder fiskalische Interessen reicht nicht aus. ‌

3. Die Verwirklichung von Us privatem Gewinnstreben steht hier im Vordergrund, sodass die Enteignung verfassungswidrig ist.

Nein!

Es ist nicht erforderlich, dass der Staat selbst die Ziele des Allgemeinwohls verwirklicht. Die Aufgabe können auch private Unternehmen wahrnehmen. Hierbei ist aber nötig, dass die öffentlichen Ziele gegenüber der privaten Gewinnerzielungsabsicht eindeutig Vorrang hat. Hochspannungsleitungen dienen der Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Strom und damit Gemeinwohlbelangen. Diese steht hier im Vordergrund. Dass U damit auch Geld verdient, ist insoweit unerheblich.Die Enteignung muss letztlich auch verhältnismäßig sein, insbesondere darf es keine milderen Mittel, d.h. Alternativen geben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JAN

Jan

6.6.2024, 14:16:03

Moin, widerspricht der SV der Antwort nicht ein wenig? Wie kann oben stehen, dass der Gewinn im Vordergrund steht, dann aber die Verfassungswidrigkeit verneint werden?

CR7

CR7

2.8.2024, 18:59:40

Ich würde sagen, hier wurde einfach getestet, ob man den SV lesen kann


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