Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Enteignung - Höhe der Ausgleichspflicht
Enteignung - Höhe der Ausgleichspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Infolge einer Flutkatastrophe erlässt Hamburg ein Deichordnungsgesetz, durch welches bestimmte Grundstücke („Deichgrund“) öffentliches Eigentum werden, um sofort mit der Errichtung eines neuen Deichs beginnen zu können und dadurch weitere Katastrophen zu verhindern. Das Gesetz sieht einen festen Quadratmeterwert als Entschädigung vor.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Enteignung - Höhe der Ausgleichspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Enteignungen sollen vorrangig direkt durch ein Gesetz erfolgen (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt ein Grund dafür vor, dass hier ausnahmsweise eine Legalenteignung in Betracht kommt?
Genau, so ist das!
3. Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sie dem Allgemeinwohl dient und verhältnismäßig ist.
Ja, in der Tat!
4. Ist eine Entschädigung automatisch verfassungswidrig, wenn sie nicht den kompletten Wert des enteigneten Eigentums ersetzt?
Nein!
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