Beteiligung an Unterlassensdelikt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M fühlt sich hilflos. Sie schaut untätig zu, als ihr Freund F ihrem 12-jährigen Sohn S zum wiederholten Mal ein paar kräftige Ohrfeigen gibt.
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Einordnung des Falls
Beteiligung an Unterlassensdelikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat Beihilfe zur Körperverletzung geleistet, als sie untätig zusah, wie F den S schlug (§§ 223 Abs. 1, 27 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann eine strafbare Beihilfe grundsätzlich auch durch das Unterlassen einer Handlung begangen werden?
Ja!
3. Hat M eine Garantenstellung gegenüber S?
Genau, so ist das!
4. F schlägt S und ist damit aktiver Begehungstäter. Kann M durch ihr Unterlassen damit unstrittig lediglich wegen Beihilfe strafbar sein?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Rspr. greift für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auch beim Unterlassen auf den Täterwillen zurück.
Ja!
6. Eine in der Literatur verbreitete Meinung grenzt nach Art der Garantenstellung ab.
Genau, so ist das!
7. Gibt es in der Literatur Stimmen, die auch bei einer Beteilung durch Unterlassen nach der Tatherrschaftslehre abgrenzen?
Ja, in der Tat!
8. Weil die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid nötig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
12.8.2024, 19:48:00
Das Ergebnis der Strafbarkeit von M fehlt.
Tinki
18.8.2024, 18:42:20
Wenn man der Tatherrschaftsl
ehrefolgt, würde man zu dem Ergebnis kommen, dass sich M wg.
Beihilfe durch Unterlassenstrafbar gemacht hat, indem sie untätig blieb. Richtig?:) @[Dogu](137074)