Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
9. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Eine Mitarbeiterin des Verteidigers macht sich als Zuhörerin Notizen zur Verhandlung. Vorsitzender V verweist sie des Saals. Er befürchtet, die Notizen, deren Wahrheitsgehalt sich später kaum noch feststellen lasse, dienten einer möglichen Revision. A und sein Verteidiger nehmen das hin.
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Einordnung des Falls
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verweis der Mitarbeiterin des Verteidigers aus dem Saal war eine zulässige sitzungspolizeiliche Anordnung und der Öffentlichkeitsverstoß damit gerechtfertigt (§ 176 Abs. 1 GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. As Revision hat aber keinen Erfolg, da er und sein Verteidiger in der Verhandlung keine Rüge nach § 238 Abs. 2 StPO erhoben haben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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