Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
17. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Eine Mitarbeiterin des Verteidigers macht sich als Zuhörerin Notizen zur Verhandlung. Vorsitzender V verweist sie des Saals. Er befürchtet, die Notizen, deren Wahrheitsgehalt sich später kaum noch feststellen lasse, dienten einer möglichen Revision. A und sein Verteidiger nehmen das hin.
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Einordnung des Falls
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verweis der Mitarbeiterin des Verteidigers aus dem Saal war eine zulässige sitzungspolizeiliche Anordnung und der Öffentlichkeitsverstoß damit gerechtfertigt (§ 176 Abs. 1 GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Revision hat aber keinen Erfolg, da er und sein Verteidiger in der Verhandlung keine Rüge nach § 238 Abs. 2 StPO erhoben haben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tat
24.3.2024, 22:50:50
Wieso besteht hier
Präklusionund in dem Fall, in dem der Anklagte in der Verhandlung dem Ausschluss der Öffentlichkeit zustimmt, hat die Revision Erfolg?
Aleks_is_Y
15.5.2024, 16:52:46
Ad hoc würde ich sagen, dass der Unterschied darin liegt, dass vorliegend nur eine Einzelperson ausgeschlossen wurde (die auch nur bedingt Teil der Öffentlichkeit ist); wohingegen in dem anderen Fall die gesamte Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, die für den Angeklagten nicht
disponibelist.Über weitere Gedanken zu diesem Thema wäre ich auch dankbar :).

Nocebo
20.11.2024, 17:10:31
Ich glaube in dem Fal war das ein unverteidigter Angeklagter? Dann greift
§ 238 StPOschon gar nicht.

Daniel G
2.2.2025, 16:56:54
Ich mein, man muss auch unterscheiden, ob ein Beschluss notwendig ist oder es sich um eine sonstige Maßnahme handelt. Wenn das Gesetz einen Beschluss vorsieht, ist dies bereits ohne Ermessensspielraum einzuhalten, was wiederum eine Voraussetzung (also die Ermessensentscheidung) für die Rüge
obliegenheitnach
238 II StPOist. Genaueres oder Bespiele dazu würden mir auch helfen

Linne_Karlotta_
27.3.2025, 11:37:39
Hallo in die Runde, danke für eure Anmerkungen. In dem anderen Fall (ich gehe davon aus, dass @[Tat](225189) diesen hier meint: https://applink.jurafuchs.de/ax3vvytL4Rb) liegt der Schwerpunkt der Aufgabe schlicht nicht bei der Thematisierung des § 238 Abs. 2 StPO. In dem Sachverhalt fehlen auch die Informationen, die man für die Beurteilung der
Präklusionbraucht. Unsere Fälle liefern die Inhalte bekanntermaßen in Häppchen. Alles wichtige zum Thema § 238 Abs. 2 StPO findet ihr in einem eigenen Kapitel: https://applink.jurafuchs.de/6w2EIaOL4Rb Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team