Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Eine Mitarbeiterin des Verteidigers macht sich als Zuhörerin Notizen zur Verhandlung. Vorsitzender V verweist sie des Saals. Er befürchtet, die Notizen, deren Wahrheitsgehalt sich später kaum noch feststellen lasse, dienten einer möglichen Revision. A und sein Verteidiger nehmen das hin.
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Einordnung des Falls
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verweis der Mitarbeiterin des Verteidigers aus dem Saal war eine zulässige sitzungspolizeiliche Anordnung und der Öffentlichkeitsverstoß damit gerechtfertigt (§ 176 Abs. 1 GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Revision hat aber keinen Erfolg, da er und sein Verteidiger in der Verhandlung keine Rüge nach § 238 Abs. 2 StPO erhoben haben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tat
24.3.2024, 22:50:50
Wieso besteht hier Präklusion und in dem Fall, in dem der Anklagte in der Verhandlung dem Ausschluss der Öffentlichkeit zustimmt, hat die Revision Erfolg?
Aleks_is_Y
15.5.2024, 16:52:46
Ad hoc würde ich sagen, dass der Unterschied darin liegt, dass vorliegend nur eine Einzelperson ausgeschlossen wurde (die auch nur bedingt Teil der Öffentlichkeit ist); wohingegen in dem anderen Fall die gesamte Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, die für den Angeklagten nicht
disponibelist.Über weitere Gedanken zu diesem Thema wäre ich auch dankbar :).