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Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung als Ausnahme vom Anwesenheitsrecht (§ 231b Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund – vorübergehende Entfernung bei Vernehmung nach § 247 StPO
A wird wegen Körperverletzung verurteilt. Da Zeuge Z mit ängstlichem Blick angab, er sage vor A „lieber nichts“, weil dieser ihn angerufen und gedroht habe, Z bekomme „heftig aufs Maul“, wenn er „sich verplappere“, wird A bis zu den Plädoyers aus dem Saal entfernt.
Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Zeugenschutz (§ 247 StPO) – absolute Revisionsgründe
A wird wegen Nachstellung (§ 238 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G wurde in Abwesenheit des A vernommen, da laut Amtsarzt jedes Zusammentreffen mit A die akute Gefahr eines Nervenzusammenbruchs der G begründe. Über den Vernehmungsinhalt wurde A danach nicht unterrichtet.