Definition: Mahnung (§ 286 BGB)

1. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Mahnung“ (§ 286 BGB):

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt.

Die Mahnung nach § 286 BGB ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
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