Definition: Mahnung (§ 286 BGB)

17. April 2025

10 Kommentare

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Definiere den Begriff „Mahnung“ (§ 286 BGB):

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt.

Die Mahnung nach § 286 BGB ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VALA

Vanilla Latte

15.2.2024, 01:45:56

In meiner Definition kommt auch "

Geschäftsähnliche Handlungen

" vor, auf die die BGB AT Regelungen analog anwendbar sind. Laut KI ist es wohl aber nur "eine Handlung", also ein

Realakt

??

BL

Blotgrim

6.4.2024, 17:40:41

Also wenn ich es richtig im Kopf habe ist die Mahnung eine

geschäftsähnliche Handlung

, da hier ja anders als beim

Realakt

etwas erklärt wird folglich sind auch die Regelungen für Willenserklärungen analog anwendbar

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

15.11.2024, 16:57:33

Genau, @[Vanilla Latte](217055), die Mahnung ist – wie @[Blotgrim](167544) schon richtig erinnert – eine

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

. Sie ist zunächst auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet – nämlich die Leistung –, das Gesetz knüpft aber an die Mahnung bestimmte rechtliche Folgen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

JURA

Jurapro

8.4.2024, 18:39:14

Wo ist der Unterschied zwischen einer

Fristsetzung

und einer Mahnung? Was ist der Vorteil bei einer Mahnung?

TI

Timurso

8.4.2024, 19:19:06

Die

Fristsetzung

setzt eine bestimmte Frist zur Leistung, die Mahnung fordert nur generell zur Leistung auf, ohne dafür eine Frist zu setzen. Vorteile hat die Mahnung ggü. der

Fristsetzung

keine, jede

Fristsetzung

ist zugleich auch Mahnung. Also ein Vorteil wäre ggf., dass die Anforderungen an eine Mahnung geringer sind. Insofern: Jede

Fristsetzung

ist zwar Mahnung, aber nicht jede Mahnung ist eine

Fristsetzung

.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

6.12.2024, 05:04:47

Im Regelfall ist ein Anspruch ja sofort fällig. Was wäre denn, wenn ein Gläubiger direkt nach Fälligkeitseintritt eine Mahnung ausspricht, also zB bereits Sekunden nach Vertragsschluss? Bei Aussprache der Mahnung unter Anwesenden würde die Mahnung ja direkt Rechtswirkung entfalten, obwohl der Schuldner im Zweifel noch nicht einmal die Chance hatte, überhaupt zu erfüllen. Dennoch würden dann ja die Folgen die Folgen des Verzugs greifen, beispielsweise würde der Schuldner für Zufall haften und müsste Rechtsverfolgungskosten erstatten. Ist das wirklich möglich oder übersehe ich etwas? Denn das hätte ja starkes Missbrauchspotential inne. Bei einseitigen

Leistungspflichten

würde ja auch nicht mal §

320 BGB

greifen.

A

A

25.1.2025, 17:21:44

Gute Frage. Wobei dein Beispiel ja schon ziemlich nach Rechtsmissbrauch klingt, dem 242 jedenfalls eine Schranke setzen kann.


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