Definition: Mahnung (§ 286 BGB)
17. April 2025
10 Kommentare
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Definiere den Begriff „Mahnung“ (§ 286 BGB):
Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
15.2.2024, 01:45:56
In meiner Definition kommt auch "
Geschäftsähnliche Handlungen" vor, auf die die BGB AT Regelungen analog anwendbar sind. Laut KI ist es wohl aber nur "eine Handlung", also ein
Realakt??
Blotgrim
6.4.2024, 17:40:41
Also wenn ich es richtig im Kopf habe ist die Mahnung eine
geschäftsähnliche Handlung, da hier ja anders als beim
Realaktetwas erklärt wird folglich sind auch die Regelungen für Willenserklärungen analog anwendbar

Wendelin Neubert
15.11.2024, 16:57:33
Genau, @[Vanilla Latte](217055), die Mahnung ist – wie @[Blotgrim](167544) schon richtig erinnert – eine
rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie ist zunächst auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet – nämlich die Leistung –, das Gesetz knüpft aber an die Mahnung bestimmte rechtliche Folgen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Jurapro
8.4.2024, 18:39:14
Wo ist der Unterschied zwischen einer
Fristsetzungund einer Mahnung? Was ist der Vorteil bei einer Mahnung?
Timurso
8.4.2024, 19:19:06
Die
Fristsetzungsetzt eine bestimmte Frist zur Leistung, die Mahnung fordert nur generell zur Leistung auf, ohne dafür eine Frist zu setzen. Vorteile hat die Mahnung ggü. der
Fristsetzungkeine, jede
Fristsetzungist zugleich auch Mahnung. Also ein Vorteil wäre ggf., dass die Anforderungen an eine Mahnung geringer sind. Insofern: Jede
Fristsetzungist zwar Mahnung, aber nicht jede Mahnung ist eine
Fristsetzung.
ehemalige:r Nutzer:in
6.12.2024, 05:04:47
Im Regelfall ist ein Anspruch ja sofort fällig. Was wäre denn, wenn ein Gläubiger direkt nach Fälligkeitseintritt eine Mahnung ausspricht, also zB bereits Sekunden nach Vertragsschluss? Bei Aussprache der Mahnung unter Anwesenden würde die Mahnung ja direkt Rechtswirkung entfalten, obwohl der Schuldner im Zweifel noch nicht einmal die Chance hatte, überhaupt zu erfüllen. Dennoch würden dann ja die Folgen die Folgen des Verzugs greifen, beispielsweise würde der Schuldner für Zufall haften und müsste Rechtsverfolgungskosten erstatten. Ist das wirklich möglich oder übersehe ich etwas? Denn das hätte ja starkes Missbrauchspotential inne. Bei einseitigen
Leistungspflichtenwürde ja auch nicht mal §
320 BGBgreifen.

A
25.1.2025, 17:21:44
Gute Frage. Wobei dein Beispiel ja schon ziemlich nach Rechtsmissbrauch klingt, dem 242 jedenfalls eine Schranke setzen kann.