Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Falsche Gerichtsbesetzung - Grundfall
Falsche Gerichtsbesetzung - Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Schwurgericht verurteilt. Das Gericht war in der gesamten Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Dies wurde zwei Wochen vor dem Prozess vom Vorsitzenden ordnungsgemäß mitgeteilt (§ 222a StPO). A reagierte darauf nicht.
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Einordnung des Falls
Falsche Gerichtsbesetzung - Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn das Gericht in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war, liegt ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 338 Nr. 1 StPO vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Urteil war rechtsfehlerhaft, da das Schwurgericht in der falschen Gerichtsbesetzung verhandelt und entschieden hat (§ 76 Abs. 1 S.1, Abs. 2 GVG).
Genau, so ist das!
3. Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf der fehlerhaften Gerichtsbesetzung beruht (§ 338 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. In § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO ist die sogenannte Rügepräklusion normiert. Entfällt die Vermutungswirkung des § 338 Nr. 1 Hs. 1 StPO, wenn die Rügepräklusion greift?
Nein!
5. As Revision hat keinen Erfolg, da er mit dem Besetzungseinwand in der Revision präkludiert ist (§ 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
28.8.2024, 14:12:04
wie baut man dass den sinnvoll in der Klausur auf? prüft man das zuerst alles durch und stellt dann als Schlusspunkt fest, dass die Rüge aber
präkludiertist?
Sebastian Schmitt
18.9.2024, 10:39:18
Hallo @[jurafuchsles](108594), ich würde hier in der
Revisionsklausur(von der Du vermutlich redest) nicht direkt zur Präklusion springen, weil sie (jedenfalls in NRW) auch nicht aus Gerichtssicht erfolgt, sondern einem anwaltlichen Gutachten zumindest ähneln soll. § 338 Nr 1 StPO, die Besetzung und den Besetzungseinwand im Detail und erst recht im Gutachtenstil darzulegen, scheint mir aber im 2. Examen ebenfalls wenig sinnvoll. Der Aufwand, hier zunächst mit sauberem Normbezug kurz auf die Fehlerhaftigkeit der Besetzung hinzuweisen und dann zu erwähnen, dass ein Fall des § 222a StPO vorliegt, bevor man zu § 338 Nr 1, 2. Hs lit a StPO kommt, düfte sich allerdings sehr in Grenzen halten. Das scheint mir ein guter Kompromiss aus Vollständigkeit und praktischer Effizienz, der Dich in der Klausur auch nicht zu viel Zeit kostet. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team