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Prüfungsmaßstab - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter - Verhinderung

6. Mai 2026

12 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird vor dem Landgericht verurteilt. Anstelle des nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Beisitzers B sprang seine Vertreterin ein. Die Vorsitzende teilt mit, B befinde sich auf einem Festakt für den mit ihm befreundeten Präsidenten der Industrie- und Handelskammer.

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Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO

A wird erstinstanzlich vor der großen Strafkammer verurteilt. Statt des Vorsitzenden hatte rechtsfehlerhaft seine Vertreterin den Vorsitz übernommen. Die Rüge des A nach ordnungsgemäßer Mitteilung der Besetzung weist die Kammer zurück und entscheidet in der Sache.

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