Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Prüfungsmaßstab - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter - Verhinderung
Prüfungsmaßstab - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter - Verhinderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Anstelle des nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Beisitzers B sprang seine Vertreterin ein. Die Vorsitzende teilt mit, B befinde sich auf einem Festakt für den mit ihm befreundeten Präsidenten der Industrie- und Handelskammer.
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Einordnung des Falls
Prüfungsmaßstab - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter - Verhinderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Überprüft das Revisionsgericht die Anwendung von Vorschriften zur Gerichtsbesetzung, bestimmt sich der Maßstab der Prüfung nach dem Recht des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vorsitzende der Strafkammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Richter an der Verhandlung teilnehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Verhinderung eines Beisitzers tritt dessen Vertreter an seine Stelle (§ 21g Abs. 4 GVG). Lag hier eine solche Verhinderung des V vor?
Nein!
4. Dass gesellschaftliche Verpflichtungen keinen Hinderungsgrund darstellen, ist höchstrichterlich geklärt. Erfolgte die Anwendung des § 21g Abs. 4 GVG objektiv willkürlich und ist damit revisibel?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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