Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung
Strafzumessung - Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend legt das Gericht zugrunde, dass A „keine Reue zeigte, sich nicht um das Opfer kümmerte und keinen Anlass zur Tat hatte.“
Diesen Fall lösen 82,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafzumessung - Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Tatgericht darf das Vor- und Nachtatverhalten des Täters, sowie seine Motivlage bei der Strafzumessung berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Fehlen von Strafmilderungsgründen darf nicht umgekehrt strafschärfend gewertet werden.
Ja, in der Tat!
3. Die Strafzumessung des Tatgerichts war rechtsfehlerfrei.
Nein!
4. Es wäre dagegen rechtmäßig, das Fehlen strafschärfender Umstände strafmildernd zu berücksichtigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!