Strafzumessung - Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung

3. November 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend legt das Gericht zugrunde, dass A „keine Reue zeigte, sich nicht um das Opfer kümmerte und keinen Anlass zur Tat hatte.“

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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