Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs
Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht stellt fest und wertet strafschärfend, dass A auf der Flucht einen Autounfall verursachte, obwohl bezüglich der Unfallfahrt das Verfahren zuvor eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) wurde. Ein Hinweis erging im Prozess nicht.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wurde der Sachverhalt um das Unfallgeschehen aus dem Prozess ausgeschieden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wurde eine Tat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist es auch rechtsfehlerhaft, den Sachverhalt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Nein!
3. War die Berücksichtigung der Unfallfahrt in der Strafzumessung war vorliegend zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der fehlende Hinweis kann mit der Sachrüge (§ 344 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO) geltend gemacht werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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