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Wohnungseigentum als Gegenstand der Mobiliarvollstreckung (§§ 864 Abs. 1, 865 Abs. 2 ZPO)
einfach
schwer68 % lösen richtig
24. August 2026
10 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheE ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie wohnt selbst in dem Haus, hat jedoch auch eines der Zimmer an einen Studenten vermietet. G hat eine titulierte Geldforderung gegen E, die er durch eine Sach- oder Forderungspfändung vollstrecken möchte.
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