Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 1 VwGO)
Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 1 VwGO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erteilt Steuerberaterin S eine Gewerbeuntersagung, weil S seit 5 Jahren keine Steuern gezahlt hat. S legt Widerspruch ein. Faulpelz F lässt den Widerspruch von S vier Monate unbearbeitet. S will nun endlich klagen.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 1 VwGO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S will die Aufhebung der Gewerbeuntersagung erreichen. Ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist grundsätzlich eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
3. Kann die B die Zulässigkeit einer Klage dadurch verhindern, dass sie das Vorverfahren in die Länge zieht (vgl. § 75 VwGO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B hat S Widerspruch seit vier Monaten ohne sachlichen Grund nicht beschieden. Das Vorverfahren ist damit keine Zulässigkeitsvoraussetzungen für S Klage (§ 75 Abs. 1 S. 1, S. 2 VwGO).
Ja, in der Tat!
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