Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)
Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S will ein altes Bauernhaus in ein schickes Steuerberaterinnen-Büro umbauen. S beantragt die erforderliche Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde B. Sachbearbeiter und Faulpelz F lässt den Antrag fünf Monate liegen.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nur eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S erhebt nun die Verpflichtungsklage. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat B den Antrag immer noch nicht beschieden. Ist die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig (vgl. §§ 68, 75 VwGO)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. B hat S Antrag seit fünf Monaten ohne sachlichen Grund nicht beschieden. Kann S die Untätigkeitsklage erheben (§ 75 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RoyalAndLoyal
23.8.2024, 18:21:48
Hi liebes JF-Team, in der ersten Antwort ist das Wort "Verpflichtungsklage" falsch geschrieben. :) LG
Linne_Karlotta_
26.8.2024, 16:46:49
Hey @[RoyalAndLoyal](221578), danke für den Hinweis. Der Fehler ist korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team