Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)

Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)

21. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S will ein altes Bauernhaus in ein schickes Steuerberaterinnen-Büro umbauen. S beantragt die erforderliche Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde B. Sachbearbeiter und Faulpelz F lässt den Antrag fünf Monate liegen.

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Einordnung des Falls

Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)?

Ja!

Begehrt der Kläger die Erteilung eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG), so ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die durch S beantragte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. S begehrt die Erteilung durch B. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
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2. Die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nur eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich in einem Vorverfahren zu überprüfen (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 68 Abs. 2 VwGO gilt dies entsprechend für die Verpflichtungsklage, wenn die Behörde den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Gegenstand des Vorverfahrens ist dann der Ablehnungsbescheid. Andersherum kann man sagen: Das Widerspruchsverfahren ist nach § 68 VwGO nur statthaft, wenn es einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. S könnte (noch) keinen Widerspruch einlegen, da B (noch) keinen Verwaltungsakt erlassen hat.

3. S erhebt nun die Verpflichtungsklage. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat B den Antrag immer noch nicht beschieden. Ist die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig (vgl. §§ 68, 75 VwGO)?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist die Durchführung eines Vorverfahrens Sachurteilsvoraussetzung der Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin kann einen Verpflichtungswiderspruch jedoch nur erheben, wenn die Behörde den begehrten Verwaltungsakt abgelehnt hat (§ 68 Abs. 2 VwGO). Grundsätzlich muss der Betroffene also eine Entscheidung über den Antrag abwarten und hiergegen Widerspruch einlegen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes soll der Bürger jedoch nicht „ewig“ auf eine Entscheidung der Behörde warten müssen. Nach § 75 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO ist eine Klage – abweichend von § 68 VwGO – zulässig, wenn die Behörde in einer angemessenen Frist ohne sachlichen Grund nicht über den Antrag entscheidet. Wenn B den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ohne sachlichen Grund zu lange nicht entscheidet, so ist S Klage nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO zulässig.

4. B hat S Antrag seit fünf Monaten ohne sachlichen Grund nicht beschieden. Kann S die Untätigkeitsklage erheben (§ 75 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO)?

Ja!

Nach § 75 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO ist eine Klage – entgegen § 68 VwGO – zulässig, wenn die Behörde in einer angemessenen Frist ohne sachlichen Grund nicht über den Antrag entscheidet. Die angemessene Frist ist jedenfalls nach drei Monaten abgelaufen, in besonderen Ausnahmefällen kann die angemessene Frist auch kürzer sein (§ 75 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die Frist aus § 75 Abs. 1 S. 2 VwGO ist abgelaufen. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Nach § 75 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO ist S Verpflichtungsklage ohne ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Die Frist aus § 75 Abs. 1 S. 2 VwGO muss erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht bereits bei Klageerhebung, abgelaufen sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RoyalAndLoyal

RoyalAndLoyal

23.8.2024, 18:21:48

Hi liebes JF-Team, in der ersten Antwort ist das Wort "

Verpflichtungsklage

" falsch geschrieben. :) LG

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

26.8.2024, 16:46:49

Hey @[RoyalAndLoyal](221578), danke für den Hinweis. Der Fehler ist korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Mephisto

Mephisto

7.4.2025, 13:38:41

§

75 VwGO

hat keinen Absatz 2. Ihr meint vermutlich S. 2.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

7.4.2025, 17:08:19

Hallo Mephisto , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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