Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Was ist eine reformatio in peius? Warum ist die reformatio in peius problematisch? (Einführungsfall)
Was ist eine reformatio in peius? Warum ist die reformatio in peius problematisch? (Einführungsfall)
29. März 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beantragt bei Behörde B die Gewährung einer Subvention i.H.v. € 50.000. B bewilligt lediglich € 40.000. Gegen die Entscheidung, nicht mehr als € 40.000 zu bewilligen, legt A Widerspruch ein. Widerspruchsbehörde W weist den Widerspruch zurück und kürzt die Subvention auf € 30.000.
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Einordnung des Falls
Was ist eine reformatio in peius? Warum ist die reformatio in peius problematisch? (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Handeln der Verwaltung, insbesondere der Erlass von belastenden Verwaltungsakten, bedarf grundsätzlich immer einer gesetzlichen Befugnisnorm.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. W hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den angegriffenen Verwaltungsakt zu As Nachteil abgeändert. Ist es umstritten, ob die Behörde dafür eine Befugnis hat?
Genau, so ist das!
3. A hat den Bescheid angegriffen, weil er die Begünstigung für zu gering hielt. Könnte es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutz verstoßen, dass A am Ende „noch weniger“ bekommt?
Ja, in der Tat!
4. Die Verwaltung ist zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Spricht dieser Grundsatz gegen eine Befugnis zur Verböserung des Verwaltungsakts?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

c_p
9.12.2024, 13:03:25
Wäre das ein Fall nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO oder sind das nur Bauchrechtsfälle mit Drittbezug? Beziehungsweise würde es dem Klagebegehren nicht eher entsprechen in diesem Fall eine
Verpflichtungsklageauf Erlass der Subvention in voller Höhe zu stellen? Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

Alv Tny Km
30.1.2025, 12:54:39
Um eine echte Verschlechterung i.S.d.
reformatio in peiushandelt es nur in Fällen des § 79 II VwGO. Der § 79 I Nr.2 VwGO umfasst eben die Problematik der Drittanfechtung -mit erstmaliger
Beschwer-. Der ursprünglich Begünstigter (Bauherr bekommt die Baugenehmigung) wird auf Grund eines Drittwiderspruchs (durch den Nachbar) nun mit einer Belastung konfrontiert. Beispiel hierfür: Dem B wird die Baugenehmigung erteilt, N (Nachbar) legt gegen die Genehmigung einen Widerspruch ein und dadurch fügt die
Behördeder Baugenehmigung belastenden
Nebenbestimmungen hinzu. Der § 79 I Nr.2 VwGO ist dementsprechend auf Fälle mit Drittbezug beschränkt. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.
okalinkk
1.3.2025, 19:08:01
@[Alv Tny Km ](78610) es stimmt übrigens nicht, dass 79 I Nr 2 nur auf Fälle der Drittanfechtung beschränkt ist. Wenn der Kläger zB Subventionen in Höhe von 5000 Euro beantragt hatte und dann 4000 bekommt und er dann dagegen Widerspruch einlegt und die Widerspruchs
behördeihm dann die Zahlung gänzlich versagt, würde eine
erstmalige BeschweriSv 79 I Nr 2 VwGO vorliegen. Denn die Genehmigung ihv 4000 Euro stellt sich ingesamt als eine Begünsigung dar (auch wenn er ursprünglich 5000 Euro beantragt hat). Wird ihm nun die Zahlung gänzlich versagt, so liegt eine
erstmalige BeschweriSv 79 I Nr 2 Vwgo vor. Diese sog. Unechte RIP wird prozessual der echten RIP gleichgestellt. Die Frage ist im obigen Fall, wie es sich verhält wenn nun nicht die Leistung gänzlich versagt wird, sondern noch weniger als ursprünglich genehmigt wird. Vllt könnte da Jura Fuchs helfen. Soweit ich das in Erfahrung gebracht habe, liegt hier dann keinerlei
Beschwervor - also nicht mal eine
erstmalige Beschwer. Somit wäre hier nur eine
Verpflichtungsklagemgl