Ehegatteninnengesellschaft (+)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B sind verheiratet. Sie gründen zusammen das Unternehmen U, welches A leitet. B ist Angestellter von U, erbringt aber auch gewichtige Anteile für U. U ist sehr erfolgreich. Als A und B sich scheiden lassen, fordert B die Übertragung der Hälfte der Unternehmensanteile. ‌

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Einordnung des Falls

Ehegatteninnengesellschaft (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn A und B eine sog. Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben, könnte B ein Ausgleichsanspruch nach §§ 740b, 736d Abs. 4 – 6 BGB.

Ja, in der Tat!

Eine Ehegatteninnengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR), die unter Ehegatten besteht, aber nicht selbst am Rechtsverkehr teilnimmt. Diese kann unabhängig vom Güterstand – auch konkludent – gegründet werden. Eine Ehegatteninnengesellschaft wird angenommen, wenn (1) die Ehegatten einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. (2) Auch müssen beide Ehegatten Beiträge von größerem Gewicht erbringen und (3) eine gleichberechtigte Stellung einnehmen. Seit dem 01.01.2024 ist die Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsanspruch bei Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft §§ 740b, 736d Abs. 4 – 6 BGB. Davor wurde der Anspruch aus §§ 730ff. BGB analog abgeleitet.
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2. Besteht zwischen A und B ein über die Ehe hinausgehender Zweck?

Ja!

Zur Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft müssen beide Ehegatten einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Ein über die Ehe „hinausgehender“ Zweck kann z.B. der Aufbau eines Unternehmens oder die gemeinsame Vermögensbildung sein. Ein hinausgehender Zweck liegt hier in der Gründung und Führung eines Unternehmens (U). Beachte, dass der Gesellschaftsvertrag über die Ehegatteninnengesellschaft streng zu trennen ist von einem etwaigen anderen Gesellschaftsvertrag, der in Verfolgung des Zwecks der Ehegatteninnengesellschaft geschlossen wurde.

3. Scheidet eine Ehegatteninnengesellschaft aus, weil A das Unternehmen leitet und B „nur“ Angestellter?

Nein, das ist nicht der Fall!

Damit ein Ausgleichsanspruch nach §§ 740b, 736d Abs. 4 – 6 BGB besteht, müssten die Ehegatten weiter in gleichberechtigter Stellen Beiträge von größerem Gewicht erbringen. Eine eindeutig untergeordnete Stellung genügt nicht. Zwar leitet A die Firma, A und B haben U aber gemeinsam gegründet. B erbringt gewichtige Anteile. Es ist von einer gleichberechtigten Stellung und der Erbringung von Beiträgen von größerem Gewicht auszugehen. Damit liegen die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs vor.

4. Wird der Ausgleichsanspruch wegen Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft nach §§ 740b, 736d Abs. 4 – 6 BGB durch die Regelungen zum Zugewinnausgleich verdrängt?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Ausgleichsanspruch wegen Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft (§§ 740b, 736d Abs. 4 – 6 BGB) und der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB) stehen gleichberechtigt nebeneinander. Der Zugewinnausgleich soll gerade nicht die die Ehe übersteigenden Leistungen ausgleichen. Solche Leistungen sind vielmehr nur nach Gesellschaftsrecht ausgleichsfähig. B steht somit ein Anspruch auf Übertragung der Hälfte der Unternehmensanteile an U und ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch zu.
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