Ehegatteninnenausgleich (-)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind verheiratet und bauen nun ein Haus. Nur B wird im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Beide helfen erheblich beim Bau mit. A und B leben gemeinsam im Haus und gründen dort eine Familie. Als es zur Scheidung kommt, verlangt A Miteigentum am Haus. ‌

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Einordnung des Falls

Ehegatteninnenausgleich (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn A und B eine sog. Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben, könnte A ein Ausgleichsanspruch nach §§ 740b, 736d Abs. 4 – 6 BGB.

Ja!

Eine Ehegatteninnengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR), die unter Ehegatten besteht, aber nicht selbst am Rechtsverkehr teilnimmt. Die kann unabhängig vom Güterstand – auch konkludent – gegründet werden. Eine Ehegatteninnengesellschaft wird angenommen, wenn (1) die Ehegatten einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. (2) Auch müssen beide Ehegatten Beiträge von größerem Gewicht erbringen und (3) eine gleichberechtigte Stellung einnehmen. Seit dem 01.01.2024 ist die Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsanspruch bei Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft §§ 740b, 736d Abs. 4 – 6 BGB. Davor wurde der Anspruch aus §§ 730ff. BGB analog abgeleitet.
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2. Besteht zwischen A und B ein über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft müssen beide Ehegatten einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Ein „hinausgehender“ Zweck kann z.B. der Aufbau eines Unternehmens oder die gemeinsame Vermögensbildung sein. A und B bauten das Haus gerade zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein darüber hinausgehender Zweck ist nicht ersichtlich. A könnte aber unter Umständen ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB zustehen.
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