Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G besitzt Kunstwerke (Wert: ca. € 2 Mio.), die jemand anderes gestohlen hat. G bittet H, ihm beim Verkauf der Werke zu helfen. H soll dafür eine Provision von 20 % des Verkaufspreises erhalten. H weiß über alles Bescheid. Er bietet die Werke einigen Interessenten an. Ein Verkauf kommt aber nicht zustande.

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Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H könnte sich wegen Hehlerei (§ 259 StGB) strafbar gemacht haben, indem er die Kunstwerke den Interessenten anbot.

Ja!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Sich oder einem Dritten verschaffen, Absetzen oder Absetzenhelfen Zudem muss der Täter subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Weiterhin müsste der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. H hat sich die Kunstwerke verschafft (§ 259 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verschaffen im Sinne des § 259 StGB meint das Erlangen einer eigenen (selbstständigen) tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter.H hat lediglich Interessenten angesprochen. Er selbst hatte aber keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Kunstwerke. Es kommt allerdings die Tathandlung der Absatzhilfe in Betracht.

3. H könnte geholfen haben, die Kunstwerke abzusetzen (§ 259 StGB).

Ja, in der Tat!

Absetzen helfen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist jede unselbstständige Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache. Absetzen meint dabei die selbstständige wirtschaftliche Verwertung der Sache.

4. Rspr. und h.L. fordern sowohl für das Absetzen als auch für die Absatzhilfe einen Erfolg in Gestalt der tatsächlichen Übertragung der Verfügungsgewalt.

Ja!

Absetzen und Absatzhilfe legen schon nach dem Wortlaut das Erfordernis eines Taterfolgs nahe. Außerdem erfordern Erwerbstatbestände die tatsächliche Übernahme der Sachherrschaft, weshalb nicht erkennbar ist, warum für Absatz(-hilfe) kein Erfolg notwendig sein sollte. Sinn und Zweck des § 259 StGB ist es, die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis zu verhindern. Hierzu kommt es aber erst durch eine erfolgreiche Weitergabe. Davor wird die Verfügungsbefugnis des Vortäters durch den Hehler lediglich aufrechterhalten.

5. Hat H die Werke als selbständiger Verkaufskommissionär im Sinne des § 259 StGB „abgesetzt“?

Nein, das ist nicht der Fall!

Rspr. und h.L. fordern sowohl für das Absetzen als auch für die Absatzhilfe einen Erfolg in Gestalt der tatsächlichen Übertragung der Verfügungsgewalt.H hat Interessenten angesprochen, im Ergebnis wurden die Kunstwerke aber an niemanden übergeben. Da die Verfügungsgewalt nicht auf Käufer übertragen worden ist, liegt hier nur ein versuchtes Absetzen der Kunstwerke vor, §§ 259 Abs. 3, 22 StGB.
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