Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg
16. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G besitzt Kunstwerke (Wert: ca. € 2 Mio.), die jemand anderes gestohlen hat. G bittet H, ihm beim Verkauf der Werke zu helfen. H soll dafür eine Provision von 20 % des Verkaufspreises erhalten. H weiß über alles Bescheid. Er bietet die Werke einigen Interessenten an. Ein Verkauf kommt aber nicht zustande.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H könnte sich wegen Hehlerei (§ 259 StGB) strafbar gemacht haben, indem er die Kunstwerke den Interessenten anbot.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat sich die Kunstwerke verschafft (§ 259 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. H könnte geholfen haben, die Kunstwerke abzusetzen (§ 259 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Rspr. und h.L. fordern sowohl für das Absetzen als auch für die Absatzhilfe einen Erfolg in Gestalt der tatsächlichen Übertragung der Verfügungsgewalt.
Ja!
5. Hat H die Werke als selbständiger Verkaufskommissionär im Sinne des § 259 StGB „abgesetzt“?
Nein, das ist nicht der Fall!
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