Grundfall § 261 StGB
15. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat aus einem ebay-Betrug €500 überwiesen bekommen. Das Geld hebt sie ab. Ihr in alles eingeweihter Freund F kauft mit dem Bargeld einen neuen Kühlschrank.
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Einordnung des Falls
Grundfall § 261 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem er mit den 500 € einen neuen Kühlschrank kaufte, § 261 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stellt der Betrug von M (§ 263 StGB) eine taugliche Vortat für die Geldwäsche dar (§ 261 StGB?
Ja, in der Tat!
3. Stellen die €500 einen „Gegenstand“ im Sinne des § 261 StGB dar?
Ja!
4. Nur der Überweisungsbetrag, nicht aber die abgehobenen €500 in bar „rühren“ aus dem Betrug (§ 261 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. F hat die €500 „verwendet“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB), indem er damit den Kühlschrank gekauft hat.
Ja, in der Tat!
6. Handelte F vorsätzlich?
Ja!
7. F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich nach § 261 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den neuen Kühlschrank mit den 500 € kaufte.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Viktoria6
8.7.2024, 12:56:12
L.Goldstyn
6.8.2024, 15:40:05
Ja, aber nur unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. „Beteiligter“ ist auch der Täter, s. § 28 Abs. 2 StGB.

Simon
16.1.2025, 15:34:28
Hier sollte man mMn noch genauer auf das Merkmal des "Herrührens" eingehen. Insbesondere bei der Vermischung von Giral
geldist umstritten, inwieweit die Forderung gegen die Bank (nach §§ 700 I 1, 2, 3, 488 I 2, 695 S. 1, 6
97 BGB) aus der Vortat herrührt. Die Rechtsprechung und eine starke Literaturansicht bejahen eine Totalkontamination, d.h. das Herrühren des gesamten aus der Vermengung entstandenen
Geldes, wenn der aus der Vortat herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig
unerheblichist (BGH, NZWiSt 2016, 157; aus der Lehre z.B. Neuheuser, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 261 Rn. 63; Rengier, StrafR BT I, 26. Aufl. 2024, § 23 Rn. 21). Bsp.: Täter T zahlt 500€, die er von Opfer O erpresst hat, auf sein Bankkonto ein, auf dem sich schon 2.500€ befinden. Nach dieser Ansicht rühren dann die gesamten 3.000€ aus der Vortat her. Dafür spricht, dass § 261 StGB das Einführen illegal erlangter Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf verhindern soll. Darüber hinaus ist "Herrühren" dem Wortlaut nach relativ weit und kann auch so verstanden werden, dass der durch Vermengung "neu geschaffene" Gegenstand wirtschaftlich kausal eben nur durch Hinzufügen der illegal erlangten Vorteile entstanden ist (m.a.W.: er rührt als solcher aus der Vortat her). Der systematische Vergleich mit § 259 StGB, der eine Identität der Gegenstände fordert, bestätigt eine solche Auslegung. Nicht zuletzt könnte in der heutigen Zeit, in der Bar
geldim Geschäftsverkehr zunehmend durch Giral
geldersetzt wird, § 261 StGB ohne ein solches Verständnis quasi leerlaufen. Die Lehre von der Teilkontamination (bspw. Jahn/Ebner, JuS 2009, 597, 599 f.) bejaht ein Herrühren hingegen nur im Wertverhältnis der illegal erlangten Vermögenswerte. Bsp.: Täter T zahlt 500€, die er von Opfer O gestohlen hat, auf sein Bankkonto ein, auf dem sich bereits 2.500€ befinden. Nach dieser Ansicht wären die 3.000€ nur im Verhältnis von 1/6 bemakelt. Dafür lässt sich Anführen, dass nach Ansicht der Rechtsprechung eine komplette Isolation des Täters aus dem Wirtschaftsverkehr droht, was seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG unverhältnismäßig beschränken könnte. Auch kann man unkörperliche Gegenstände nicht zwangsläufig gleichsetzen mit körperlichen Gegenständen. Nur bei Letzteren rührt die gesamte Sache mangels Teilbarkeit vollständig aus der Vortat, während sich ein Bankguthaben sehr wohl teilen und daher differenziert betrachten lässt. Zudem läuft § 261 StGB auch nach der Lehre von der Teilkontamination nicht leer, denn der Täter kann faktisch auf den bemakelten Vermögensteil nicht aktiv zugreifen, denn hebt er einen Betrag ab, der den nicht kontaminierten Teil seines Guthabens übersteigt, wäre der abgehobene Betrag insgesamt bemakelt.