Grundfall § 261 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat aus einem ebay-Betrug €500 überwiesen bekommen. Das Geld hebt sie ab. Ihr in alles eingeweihter Freund F kauft mit dem Bargeld einen neuen Kühlschrank.
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Einordnung des Falls
Grundfall § 261 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem er mit den 500 € einen neuen Kühlschrank kaufte, § 261 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stellt der Betrug von M (§ 263 StGB) eine taugliche Vortat für die Geldwäsche dar (§ 261 StGB?
Ja, in der Tat!
3. Stellen die €500 einen „Gegenstand“ im Sinne des § 261 StGB dar?
Ja!
4. Nur der Überweisungsbetrag, nicht aber die abgehobenen €500 in bar „rühren“ aus dem Betrug (§ 261 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. F hat die €500 „verwendet“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB), indem er damit den Kühlschrank gekauft hat.
Ja, in der Tat!
6. Handelte F vorsätzlich?
Ja!
7. F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich nach § 261 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den neuen Kühlschrank mit den 500 € kaufte.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Viktoria6
8.7.2024, 12:56:12
Ist auch die eigene rechtswidrige Vortat eine taugliche Vortat i.S.d. § 261 StGB?
L.Goldstyn
6.8.2024, 15:40:05
Ja, aber nur unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. „Beteiligter“ ist auch der Täter, s. § 28 Abs. 2 StGB.