Handeln eines Beamten als Privatperson - Dienstbezug?

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die verbeamtete Lehrerin L gibt Schüler S einmal die Woche Nachhilfe in Physik. Sie bekommt dafür € 25 pro Stunde von S. Die Dienstvorschriften an Ls Schule untersagen private Nachhilfestunden.

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Einordnung des Falls

Handeln eines Beamten als Privatperson - Dienstbezug?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Amtsträgerin L hat einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB angenommen.

Ja, in der Tat!

Als Beamtin ist L Amtsträgerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Die € 25 sind ein Vorteil, den L angenommen hat.
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2. Betrifft die Erteilung von Nachhilfeunterricht grundsätzlich die Dienstausübung als Lehrerin?

Nein!

Dienstausübung ist die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne, dass es auf eine – noch nicht mal in groben Umrissen konkretisierte – Diensthandlung ankommt. Das Verhalten eines Amtsträgers gehört dann nicht zu seiner Dienstausübung, wenn es völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Amtsträgers liegt oder wenn es um Handlungen geht, die der Amtsträger als Privatperson vornimmt. Private Handlungen werden selbst dann nicht erfasst, wenn das Amt erst Gelegenheit zur Handlung bietet oder dienstliche Kenntnisse genutzt werden.L hat den Nachhilfeunterricht als Privatperson erteilt.

3. Weil L vorliegend gegen eine Dienstvorschrift verstoßen hat, gibt es einen Bezug zur Dienstausübung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Privathandlungen werden auch dann nicht zu Amtshandlungen, wenn sie als Nebentätigkeiten wahrgenommen werden. Das ist selbst dann der Fall, wenn dies unter Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht geschieht. Die Handlung selbst bleibt privater Natur.Vorliegend fehlt es für die Entgegennahme des Geldes somit an einem Dienstbezug und L hat sich nicht strafbar gemacht.Die Verletzung der Dienstvorschrift kann insoweit allein mit den Mitteln des Beamtenrechts geahndet werden.
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