Vorgetäuschte Beschlagnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T beobachtet, wie H im Secondhand Laden ein Smartphone kauft. Als Polizist verkleidet klingelt T am nächsten Tag bei H. Er behauptet, das Handy stamme aus „illegalen Geschäften”, und er, T, müsse es deswegen beschlagnahmen. H will keinen Ärger und gibt T das Handy.
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Einordnung des Falls
Vorgetäuschte Beschlagnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat H getäuscht, wodurch H einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat H über sein Vermögen verfügt, als er T sein Handy gab?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat sich stattdessen wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matteo
7.1.2024, 13:28:11
ich finde es verwirrend, dass einerseits bei der Erpressung eine (Rest-)Freiwilligkeit bei Herausgabe unter vorgehaltener Waffe bejaht wird, im hier vorliegenden Fall des Polizisten jedoch abgelehnt wird. Wie ist das zu vertreten?
Cosmonaut
11.2.2024, 18:51:11
Hallo Matteo, Denk daran, dass auch innerhalb der Literatur umstritten ist, welche Anforderungen im Detail an die „innere Willensrichtung“ des Opfers zu stellen sind. Insbesondere ist man sich uneins, ob dein Beispiel („Verfügung im Angesicht des Todes“) eben überhaupt noch ein Weggeben (und damit eine Erpressung) ist. Die hLit lehnt dies meiner Erinnerung nach ab, da das Opfer sich hier nicht mehr vorstellt eine „Schlüsselrolle“ innezuhaben (anders wenn das Geld im Tresor gelagert ist und nur das Opfer den PIN kennt). Demnach ergibt sich mit der hLit kein Wertungswiderspruch zu den hier besprochenen Beschlagnahm-Fällen. Gruß C
Falsus Prokuristor
24.5.2024, 17:32:00
Die Bejahung der Strafbarkeit wegen Diebstahls wird am Ende sehr kurz dargestellt. Zum besseren Verständnis wäre es sicher gut, auch dort noch einmal kurz auf die Besonderheit des Fall einzugehen, indem man erklärt, warum kein
tatbestandsausschließendes Einverständnisgegeben ist, obwohl die Sache herausgegeben wird. Dazu meine Anschlussfrage: Wäre es ausreichend kurz zu sagen, dass lediglich eine
Duldungder Wegnahme vorliegt und damit gerade kein Einverständnis?
Nora Mommsen
26.5.2024, 11:37:24
Hallo Falsus Prokuristor, danke dir für deine Anmerkung! Wir haben das Fehlen eines tatbestandsabschließenden Einverständnisses mit in den Fall aufgenommen. Dies ist die andere Seite der Medaille der "Freiwilligkeit" der
Vermögensverfügungbeim Betrug. Daher ist es auch durchaus ausreichend, das kurz festzustellen, wenn du bereits im Rahmen der Betrugsprüfung darauf eingegangen bist, dass sich das Opfer der vermeintlichen Staatsgewalt beugt und daher kein Raum für Willensbildung i.S.d. "Freiwilligkeit" geblieben ist. Das tatbestandsausschließende Einverständnis ist lediglich die andere Seite der Medaille dazu, sodass es hier dann ausreicht nochmal darauf zu verweisen, dass kein echter freier Wille gebildet wurde. Auch wenn für das Einverständnis der rein faktische Wille ausreicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
7.7.2024, 13:08:43
Liebes Jurafuchs-Team, am Ende wird ein Diebstahl-Schema aufgelistet, das bei denen die “objektiven” Voraussetzungen für den Diebstahl aufgelistet werden. Insofern sind Vorsatz und
Zueignungsabsichtmeines Wissens nach jedoch subjektiv. Ich würde vllt. einfach “objektiv” rausnehmen, damit die Vss. soweit klar werden.
Timurso
8.7.2024, 12:56:57
Ich glaube du hast bei "(2) Wegnahme" das "und subjektiv" dahinter übersehen. Nichtsdestotrotz denke ich, dass das Format hier verbesserungswürdig ist.
Lord Denning
8.7.2024, 13:08:18
Ahhh, wie peinlich 😬. Okay, ich nehme alles zurück.