Vorgetäuschte Beschlagnahme
3. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T beobachtet, wie H im Secondhand Laden ein Smartphone kauft. Als Polizist verkleidet klingelt T am nächsten Tag bei H. Er behauptet, das Handy stamme aus „illegalen Geschäften”, und er, T, müsse es deswegen beschlagnahmen. H will keinen Ärger und gibt T das Handy.
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Einordnung des Falls
Vorgetäuschte Beschlagnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat H getäuscht, wodurch H einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat H über sein Vermögen verfügt, als er T sein Handy gab?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat sich stattdessen wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matteo
7.1.2024, 13:28:11
ich finde es verwirrend, dass einerseits bei der
Erpressungeine (Rest-)Freiwilligkeit bei Herausgabe unter vorgehaltener Waffe bejaht wird, im hier vorliegenden Fall des Polizisten jedoch abgelehnt wird. Wie ist das zu vertreten?

Cosmonaut
11.2.2024, 18:51:11
Hallo Matteo, Denk daran, dass auch innerhalb der Literatur umstritten ist, welche Anforderungen im Detail an die „innere Willensrichtung“ des Opfers zu stellen sind. Insbesondere ist man sich uneins, ob dein Beispiel („Verfügung im Ang
esicht des Todes“) eben überhaupt noch ein Weggeben (und damit eine
Erpressung) ist. Die hLit lehnt dies meiner Erinnerung nach ab, da das Opfer sich hier nicht mehr vorstellt eine „Schlüsselrolle“ innezuhaben (anders wenn das
Geldim Tresor gelagert ist und nur das Opfer den PIN kennt). Demnach ergibt sich mit der hLit kein Wertungswiderspruch zu den hier besprochenen Beschlagnahm-Fällen. Gruß C

Falsus Prokuristor
24.5.2024, 17:32:00
Die Bejahung der Strafbarkeit wegen Diebstahls wird am Ende sehr kurz dargestellt. Zum besseren Verständnis wäre es sicher gut, auch dort noch einmal kurz auf die Besonderheit des Fall einzugehen, indem man erklärt, warum kein
tatbestandsausschließendes Einverständnisgegeben ist, obwohl die Sache herausgegeben wird. Dazu meine Anschlussfrage: Wäre es ausreichend kurz zu sagen, dass lediglich eine Duldung der Wegnahme vorliegt und damit gerade kein Einverständnis?

Nora Mommsen
26.5.2024, 11:37:24
Hallo Falsus Prokuristor, danke dir für deine Anmerkung! Wir haben das Fehlen eines tatbestandsabschließenden Einverständnisses mit in den Fall aufgenommen. Dies ist die andere Seite der Medaille der "Freiwilligkeit" der
Vermögensverfügungbeim Betrug. Daher ist es auch durchaus ausreichend, das kurz festzustellen, wenn du bereits im Rahmen der Betrugsprüfung darauf eingegangen bist, dass sich das Opfer der vermeintlichen Staatsgewalt beugt und daher kein Raum für Willensbildung i.S.d. "Freiwilligkeit" geblieben ist. Das tatbestandsausschließende Einverständnis ist lediglich die andere Seite der Medaille dazu, sodass es hier dann ausreicht nochmal darauf zu verweisen, dass kein echter freier Wille gebildet wurde. Auch wenn für das Einverständnis der rein faktische Wille ausreicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lord Denning
7.7.2024, 13:08:43
Liebes Jurafuchs-Team, am Ende wird ein Diebstahl-Schema aufgelistet, das bei denen die “objektiven” Voraussetzungen für den Diebstahl aufgelistet werden. Insofern sind
Vorsatzund
Zueignungsabsichtmeines Wissens nach jedoch subjektiv. Ich würde vllt. einfach “objektiv” rausnehmen, damit die Vss. soweit klar werden.
Timurso
8.7.2024, 12:56:57
Ich glaube du hast bei "(2) Wegnahme" das "und subjektiv" dahinter übersehen. Nichtsdestotrotz denke ich, dass das Format hier verbesserungswürdig ist.

Lord Denning
8.7.2024, 13:08:18
Ahhh, wie peinlich 😬. Okay, ich nehme alles zurück.
Vincent
9.1.2025, 14:53:10
In der Strafbarkeitsprüfung des Diebstahles wird explizit von einer Wegnahme gesprochen - ich breche fremdes Gewahrsam und begründe neues. Das hier neues begründet wurde ist glaube ich unstrittig, ich störe mich jedoch am Begriff des "Brechens" schließlich nehme ich ja nicht direkt weg, sondern lasse aushändigen. Dies ist für mich sprachlich ungenau. Des Weiteren verfügt das Opfer meines Erachtens nach durchaus einen Rest an Freiwilligkeit - denn schließlich könnte er auch auf einen Beschluss bestehen - bzw. Anbieten dem "Polizist" auf die Wache zu Folgen und das Handy dort gegen Aushändigung eines Übergabeprotokolls herauszugeben.

CR7
14.1.2025, 14:33:44
Ich sehe hier überhaupt keinen Rest an Freiwilligkeit mehr. Das Opfer denkt sich: Wenn ich ihm die Sache nicht gebe, wird er sie mir mit Zwang wegnehmen. Eine echte Freiwilligkeit besteht nicht.

Moltisanti
15.2.2025, 16:16:46
Ich stimme Alexander zu
okalinkk
8.3.2025, 18:47:35
wieso lehnt man hier ein tatbedtandsausschliessendes Einverständnis ab? Beim tatbestandsausschließenden Einverständnis sind täuschungsbedingte Willensmängel unbeachtlich. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur rechtfertigenden Einwilligung: diese muss ernstlich und frei von Willensmängeln sein. hier war das Opfer ja auch mit dem Gewahrsamsverlust einverstanden - zwar war das nur täuschungsbedingt aber das ist ja für das tatbestandsausschliessende Einverständnis an sich egal? Oder sagt man hier es liegt kein Täuschungsbedingter Willensmangel vor, sondern es wird ZWANG ausgeübt. daher dann Tb Einverständnis (-)
Leo Lee
10.3.2025, 22:36:49
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab ist gut verständlich, dass dieser Fall - sog. Trickdiebstahl - sehr an einen täuschungsbedingten Willensmangel erinnert. Beachte allerdings, dass in diesem Fall - vor allem wenn eine
Behördeneigenschaft vorgespielt wird - gerade beim Opfer der Eindruck entsteht, dass er eben nicht anders kann, als die Sache herauszugeben (wegen der vermeintlichen Staatsgewalt). Somit ist es zwar völlig richtig, dass hier ein Willensmangel vorliegt. Allerdings liegt der Willensmangel in Gestalt eines Willens"zwangs" vor, wodurch wiederum die Freiheit derart eingeschränkt wird, dass man nicht mehr von einem normalen "Betrug" ausgehen kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 90 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo