Vorgetäuschte Beschlagnahme

3. April 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T beobachtet, wie H im Secondhand Laden ein Smartphone kauft. Als Polizist verkleidet klingelt T am nächsten Tag bei H. Er behauptet, das Handy stamme aus „illegalen Geschäften”, und er, T, müsse es deswegen beschlagnahmen. H will keinen Ärger und gibt T das Handy.

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Einordnung des Falls

Vorgetäuschte Beschlagnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat H getäuscht, wodurch H einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.T hat sich als Polizist ausgegeben und behauptet, er dürfe das Handy beschlagnahmen. H glaubte ihm das. H hat sich täuschungsbedingt geirrt.
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2. Hat H über sein Vermögen verfügt, als er T sein Handy gab?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Freiwilligkeit bestimmt sich dabei nach der inneren Willensrichtung des Opfers.H hat T sein Handy überreicht. Darin könnte eine Vermögensverfügung gesehen werden. H ging jedoch davon aus, mit einem Polizisten konfrontiert zu sein. Er musste deswegen damit rechnen, dass bei Weigerung eine zwangsweise Durchführung der Maßnahme folgen würde. Eine andere Handlung als die Hingabe des Handys wäre damit zwecklos. Hs Handeln ist daher nicht freiwillig. Er hat nicht über sein Vermögen verfügt.Nach einer Mindermeinung kommt es nicht auf die innere Willensrichtung an. Ob das Opfer über sein Vermögen verfügt sei vielmehr allein danach zu bestimmen, ob nach dem äußeren Verhalten ein „Geben” (dann Vermögensverfügung) oder ein „Nehmen” (dann Wegnahme) vorläge. Die ganz h.M. lehnt diese Art der Abgrenzung hier ab.

3. T hat sich stattdessen wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Für eine Strafbarkeit nach § 242 Abs. 1 StGB benötigt es objektiv (1) eine fremde, bewegliche Sache (2) Wegnahme und subjektiv (1) Vorsatz (2) ZueignungsabsichtDas Handy ist eine fremde, bewegliche Sache. H hat T das Handy unfreiwillig gegeben. T hat fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam begründet. Insbesondere liegt kein die Wegnahme ausschließendes Einverständnis vor, weil angesichts der Konfrontation mit der (vermeintlichen) Staatsgewalt kein Raum für eine freie Willensbildung verbleibt. Er hat H das Handy damit weggenommen. Dabei handelte T vorsätzlich und mit Zueignugsabsicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAT

Matteo

7.1.2024, 13:28:11

ich finde es verwirrend, dass einerseits bei der

Erpressung

eine (Rest-)Freiwilligkeit bei Herausgabe unter vorgehaltener Waffe bejaht wird, im hier vorliegenden Fall des Polizisten jedoch abgelehnt wird. Wie ist das zu vertreten?

Cosmonaut

Cosmonaut

11.2.2024, 18:51:11

Hallo Matteo, Denk daran, dass auch innerhalb der Literatur umstritten ist, welche Anforderungen im Detail an die „innere Willensrichtung“ des Opfers zu stellen sind. Insbesondere ist man sich uneins, ob dein Beispiel („Verfügung im Ang

esi

cht des Todes“) eben überhaupt noch ein Weggeben (und damit eine

Erpressung

) ist. Die hLit lehnt dies meiner Erinnerung nach ab, da das Opfer sich hier nicht mehr vorstellt eine „Schlüsselrolle“ innezuhaben (anders wenn das

Geld

im Tresor gelagert ist und nur das Opfer den PIN kennt). Demnach ergibt sich mit der hLit kein Wertungswiderspruch zu den hier besprochenen Beschlagnahm-Fällen. Gruß C

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

24.5.2024, 17:32:00

Die Bejahung der Strafbarkeit wegen Diebstahls wird am Ende sehr kurz dargestellt. Zum besseren Verständnis wäre es sicher gut, auch dort noch einmal kurz auf die Besonderheit des Fall einzugehen, indem man erklärt, warum kein

tatbestandsausschließendes Einverständnis

gegeben ist, obwohl die Sache herausgegeben wird. Dazu meine Anschlussfrage: Wäre es ausreichend kurz zu sagen, dass lediglich eine Duldung der Wegnahme vorliegt und damit gerade kein Einverständnis?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2024, 11:37:24

Hallo Falsus Prokuristor, danke dir für deine Anmerkung! Wir haben das Fehlen eines tatbestandsabschließenden Einverständnisses mit in den Fall aufgenommen. Dies ist die andere Seite der Medaille der "Freiwilligkeit" der

Vermögensverfügung

beim Betrug. Daher ist es auch durchaus ausreichend, das kurz festzustellen, wenn du bereits im Rahmen der Betrugsprüfung darauf eingegangen bist, dass sich das Opfer der vermeintlichen Staatsgewalt beugt und daher kein Raum für Willensbildung i.S.d. "Freiwilligkeit" geblieben ist. Das tatbestandsausschließende Einverständnis ist lediglich die andere Seite der Medaille dazu, sodass es hier dann ausreicht nochmal darauf zu verweisen, dass kein echter freier Wille gebildet wurde. Auch wenn für das Einverständnis der rein faktische Wille ausreicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lord Denning

Lord Denning

7.7.2024, 13:08:43

Liebes Jurafuchs-Team, am Ende wird ein Diebstahl-Schema aufgelistet, das bei denen die “objektiven” Voraussetzungen für den Diebstahl aufgelistet werden. Insofern sind

Vorsatz

und

Zueignungsabsicht

meines Wissens nach jedoch subjektiv. Ich würde vllt. einfach “objektiv” rausnehmen, damit die Vss. soweit klar werden.

TI

Timurso

8.7.2024, 12:56:57

Ich glaube du hast bei "(2) Wegnahme" das "und subjektiv" dahinter übersehen. Nichtsdestotrotz denke ich, dass das Format hier verbesserungswürdig ist.

Lord Denning

Lord Denning

8.7.2024, 13:08:18

Ahhh, wie peinlich 😬. Okay, ich nehme alles zurück.

Vincent

Vincent

9.1.2025, 14:53:10

In der Strafbarkeitsprüfung des Diebstahles wird explizit von einer Wegnahme gesprochen - ich breche fremdes Gewahrsam und begründe neues. Das hier neues begründet wurde ist glaube ich unstrittig, ich störe mich jedoch am Begriff des "Brechens" schließlich nehme ich ja nicht direkt weg, sondern lasse aushändigen. Dies ist für mich sprachlich ungenau. Des Weiteren verfügt das Opfer meines Erachtens nach durchaus einen Rest an Freiwilligkeit - denn schließlich könnte er auch auf einen Beschluss bestehen - bzw. Anbieten dem "Polizist" auf die Wache zu Folgen und das Handy dort gegen Aushändigung eines Übergabeprotokolls herauszugeben.

CR7

CR7

14.1.2025, 14:33:44

Ich sehe hier überhaupt keinen Rest an Freiwilligkeit mehr. Das Opfer denkt sich: Wenn ich ihm die Sache nicht gebe, wird er sie mir mit Zwang wegnehmen. Eine echte Freiwilligkeit besteht nicht.

Moltisanti

Moltisanti

15.2.2025, 16:16:46

Ich stimme Alexander zu

OKA

okalinkk

8.3.2025, 18:47:35

wieso lehnt man hier ein tatbedtandsausschliessendes Einverständnis ab? Beim tatbestandsausschließenden Einverständnis sind täuschungsbedingte Willensmängel unbeachtlich. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur rechtfertigenden Einwilligung: diese muss ernstlich und frei von Willensmängeln sein. hier war das Opfer ja auch mit dem Gewahrsamsverlust einverstanden - zwar war das nur täuschungsbedingt aber das ist ja für das tatbestandsausschliessende Einverständnis an sich egal? Oder sagt man hier es liegt kein Täuschungsbedingter Willensmangel vor, sondern es wird ZWANG ausgeübt. daher dann Tb Einverständnis (-)

LELEE

Leo Lee

10.3.2025, 22:36:49

Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab ist gut verständlich, dass dieser Fall - sog. Trickdiebstahl - sehr an einen täuschungsbedingten Willensmangel erinnert. Beachte allerdings, dass in diesem Fall - vor allem wenn eine

Behörde

neigenschaft vorgespielt wird - gerade beim Opfer der Eindruck entsteht, dass er eben nicht anders kann, als die Sache herauszugeben (wegen der vermeintlichen Staatsgewalt). Somit ist es zwar völlig richtig, dass hier ein Willensmangel vorliegt. Allerdings liegt der Willensmangel in Gestalt eines Willens"zwangs" vor, wodurch wiederum die Freiheit derart eingeschränkt wird, dass man nicht mehr von einem normalen "Betrug" ausgehen kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 90 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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