Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Einführungsfall - Dreiecksbetrug (nach allen Auffassungen)
Einführungsfall - Dreiecksbetrug (nach allen Auffassungen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A klebt im kleinen Supermarkt von Tante Emma (E) einen “20%-Rabatt”-Sticker auf eine Flasche Rum (Wert: € 40). An der Kasse geht Kassierer K von dem Rabatt aus und berechnet nur € 32.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall - Dreiecksbetrug (nach allen Auffassungen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch Vorlage der präparierten Rumflasche hat A den K über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Vorlage der Rumflasche hat A bei K einen Irrtum hervorgerufen (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Bei einem Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) müssen Getäuschter und Verfügender identisch sein.
Genau, so ist das!
4. K hat über sein eigenes Vermögen verfügt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Bei einem Betrug müssen Verfügender und Geschädigter identisch sein.
Nein!
6. Nach der in Teilen der Literatur vertretenen Befugnistheorie hat K über das Vermögen der E verfügt.
Genau, so ist das!
7. Hat K auch nach der von der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur vertretenen Lagertheorie über das Vermögen der E verfügt?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
30.11.2023, 10:20:01
Wonach wird denn der Fall gelöst, wenn Getäuschter und Verfügender tatsächlich auseinanderfallen? Vielleicht gehört die Frage auch in einen anderen Bereich des Forums.
Nora Mommsen
30.11.2023, 17:28:41
Hallo Pilea, danke für deine Frage! Das kommt immer ganz auf die Konstellation an. Liegt eine Wegnahme vor, weil dem Geschädigten keine Verfügung zuzurechnen ist, kann natürlich ein Diebstahl oder anderes Vermögensdelikt einschlägig sein. In den Fällen würde man aber wahrscheinlich Betrug gar nicht erst anprüfen, da man ja sowieso eine Kausalität des Irrtums für die Verfügung braucht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
13.9.2024, 15:54:52
…
Christian Leupold-Wendling
15.9.2024, 12:14:41
Hallo Lord Denning, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
13.9.2024, 16:00:25
Aber auf wen würde sich dann der Obersatz notwendigerweise beziehen? Wäre es dann: „A könnte sich gem. § 263 I des Betruges (zum Nachteil des Filialinhabers) strafbar gemacht haben, indem sie einen Prozentsticker auf die Flasche klebte“? Sollte ich dann also bereits im OS indizieren, dass Verfügender und Geschädigter hier abweichen?
Linne_Karlotta_
16.9.2024, 14:43:03
Moin @[Lord Denning](222886), genau so ist es. Du solltest bereits im Obersatz deutlich mache, wer Geschädigter und wer Getäuschter/Verfügender ist. Ich würde in deinem Beispielsatz daher noch deutlicher machen, dass die Flasche nicht dem Filialleiter vorgelegt wird, sondern dem Kassierer: „A könnte sich gemäß § 263 Abs. 1 StGB des Betruges zum Nachteil des F strafbar gemacht haben, indem sie den Rabattsticker auf die Flasche klebte und diese dem Kassierer K vorlegte.“ In diesem Obersatz wird deutlich, worin und gegenüber wem die Täuschung besteht. Die Formulierung „zum Nachteil von“ ist sehr gängig und es bietet sich an, die immer genau so zu verwenden. Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team