Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Einführungsfall - Dreiecksbetrug (nach allen Auffassungen)
Einführungsfall - Dreiecksbetrug (nach allen Auffassungen)
19. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A klebt im kleinen Supermarkt von Tante Emma (E) einen “20%-Rabatt”-Sticker auf eine Flasche Rum (Wert: € 40). An der Kasse geht Kassierer K von dem Rabatt aus und berechnet nur € 32.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall - Dreiecksbetrug (nach allen Auffassungen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch Vorlage der präparierten Rumflasche hat A den K über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Vorlage der Rumflasche hat A bei K einen Irrtum hervorgerufen (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Bei einem Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) müssen Getäuschter und Verfügender identisch sein.
Genau, so ist das!
4. K hat über sein eigenes Vermögen verfügt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Bei einem Betrug müssen Verfügender und Geschädigter identisch sein.
Nein!
6. Nach der in Teilen der Literatur vertretenen Befugnistheorie hat K über das Vermögen der E verfügt.
Genau, so ist das!
7. Hat K auch nach der von der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur vertretenen Lagertheorie über das Vermögen der E verfügt?
Ja, in der Tat!
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