Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse
Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse
19. Mai 2025
6 Kommentare
4,9 ★ (19.473 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Elektrikerin E repariert den Herd in Os Wohnung. Dabei fällt ihr Os teurer Mantel ins Auge. Sie kehrt eine Woche später zur Wohnung zurück und erklärt Os Haushälter H, sie habe den Mantel bei ihrer Reparatur vergessen. H händigt der E „ihren“ Mantel gutgläubig aus.
Diesen Fall lösen 84,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat H darüber getäuscht, dass der Mantel ihr gehöre (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat sich wegen Es Täuschung darüber geirrt, wem der Mantel gehört.
Ja!
3. H hat hier unstrittig über das Vermögen von O verfügt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der Befugnistheorie hat H über das Vermögen von O verfügt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach der Lagertheorie hat H über das Vermögen von O verfügt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leo123!
3.12.2024, 00:17:15
H soll lediglich den Haushalt von O führen. Er ist rechtlich nicht ermächtigt, über das Vermögen des O (den Besitz des Mantels) zu verfügen. Mit anderen Worten: H ist
Besitzdienergem. § 855 BGB, oder?
annsophie.mzkw
17.4.2025, 12:13:30
Ja, wobei auch ein
Besitzdienerzur Verfügung berechtigt sein kann. Vgl. etwa Angestellte in einem Laden, die idR
Besitzdienerihres Arbeitgebers sein dürften und dennoch zur Verfügung von
Waren ermächtigt sein können. Zudem Besitz ≠ Gewahrsam. Der
Besitzdienerhat selbst zwar keinen Besitz an der Sache, jedoch sehr wohl Gewahrsam.
okalinkk
8.3.2025, 17:46:16
muss der Gewahrsamshüter auch den gutgläubig im vermeintlichen Interesse des Dritten handeln, also dessen Vermögensschutz bezwecken? wenn H hier nicht gutgläubig gewesen wäre, dann läge ein Diebstahl vor?

Ranii
10.3.2025, 13:17:31
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der sog. Lagertheorie (die eig. niemals so von der Rspr. bezeichnet wurde), muss der Getäuschte (Gewahrsamshüter) tats. in der Lage sein, zu verfügen. Darüber hinaus ist maßgeblich, dass der Getäuschte aus seiner Vorstellung im Interesse des Opfers (also des "Herren") die Sache weggibt. Somit kann man in der Tat sagen, dass der Dritte insofern den "Vermögensschutz" bezwecken möchte, damit er die Sachen im Interesse weggeben kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 115 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo Lee
10.3.2025, 13:27:06
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der sog. Lagertheorie (die eig. niemals so von der Rspr. bezeichnet wurde), muss der Getäuschte (Gewahrsamshüter) tats. in der Lage sein, zu verfügen. Darüber hinaus ist maßgeblich, dass der Getäuschte aus seiner Vorstellung im Interesse des Opfers (also des "Herren") die Sache weggibt. Somit kann man in der Tat sagen, dass der Dritte insofern den "Vermögensschutz" bezwecken möchte, damit er die Sachen im Interesse weggeben kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 115 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
okalinkk
10.3.2025, 14:27:23
Vielen Dank! @[Leo Lee](213375)