Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Elektrikerin E repariert den Herd in Os Wohnung. Dabei fällt ihr Os teurer Mantel ins Auge. Sie kehrt eine Woche später zur Wohnung zurück und erklärt Os Haushälter H, sie habe den Mantel bei ihrer Reparatur vergessen. H händigt der E „ihren“ Mantel gutgläubig aus.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat H darüber getäuscht, dass der Mantel ihr gehöre (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums.E hat H gesagt, der Mantel gehöre ihr. Der Mantel stand in Wahrheit im Eigentum von O. Wer Eigentümer einer Sache ist, ist eine Tatsache.

2. H hat sich wegen Es Täuschung darüber geirrt, wem der Mantel gehört.

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Ja!

Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. H dachte, E sei Eigentümerin des Mantels. Das stimmte nicht.

3. H hat hier unstrittig über das Vermögen von O verfügt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Ein Betrug ist auch dann möglich, wenn der Getäuschte über das Vermögen eines Dritten verfügt und dieses dadurch schädigt (sogenannter Dreiecksbetrug). Der Getäuschte wird vom Täter dabei als Mittelsperson zur Schädigung eines Dritten genutzt. Deswegen ist eine Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nötig. Ein Betrug soll nur dann vorliegen, wenn die Verfügung des Getäuschten dem geschädigten Dritten zurechenbar sein. Wann eine Zurechenbarkeit besteht, ist dabei strittig.

4. Nach der Befugnistheorie hat H über das Vermögen von O verfügt.

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Befugnistheorie muss der Dritte zivilrechtlich zur Verfügung (Besitzübertragung) berechtigt sein. Die Ermächtigung zur Befugnis kann ausdrücklich, stillschweigend oder zumindest dem Anschein nach bestehen.H soll lediglich den Haushalt von O führen. Er ist rechtlich nicht ermächtigt, über das Vermögen des O (den Besitz des Mantels) zu verfügen. Eine Vermögensverfügung liegt nach dieser Ansicht nicht vor.Eine solche rechtliche Ermächtigung nach der Befugnistheorie ist etwa beim Vertreter, beim Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), beim Testamentsvollstrecker (§ 2206 BGB) oder beim Laden- und Geschäftspersonal (§ 56 HGB) anzunehmen.

5. Nach der Lagertheorie hat H über das Vermögen von O verfügt.

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Ja!

Nach der Lagertheorie genügt ein normatives Näheverhältnis, um eine Zurechnungseinheit zwischen Verfügendem und Geschädigten zu begründen. Wenn der Verfügende „im Lager“ des Geschädigten steht, eine Schutzposition für den Gegenstand hat und dadurch faktisch in der Lage ist, über das Vermögen zu verfügen, ist die Zurechnung zu bejahen.H ist die Obhut über die Haushaltsgegenstände anvertraut. Er hat eine “Gewahrsamshüterposition“ inne und steht somit im Lager des O. H hat die rein tatsächliche Möglichkeit über Os Vermögen zu verfügen. Sein Verhalten kann deswegen dem O zugerechnet werden. In Dreieckskonstellationen bietet es sich an, in der Klausur zuerst den Betrug zu prüfen. Hier kannst du dann im Rahmen der Vermögensverfügung gut auf die Problematik des Näheverhältnisses eingehen.

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