Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse
Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Elektrikerin E repariert den Herd in Os Wohnung. Dabei fällt ihr Os teurer Mantel ins Auge. Sie kehrt eine Woche später zur Wohnung zurück und erklärt Os Haushälter H, sie habe den Mantel bei ihrer Reparatur vergessen. H händigt der E „ihren“ Mantel gutgläubig aus.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat H darüber getäuscht, dass der Mantel ihr gehöre (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat sich wegen Es Täuschung darüber geirrt, wem der Mantel gehört.
Ja!
3. H hat hier unstrittig über das Vermögen von O verfügt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der Befugnistheorie hat H über das Vermögen von O verfügt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach der Lagertheorie hat H über das Vermögen von O verfügt.
Ja!
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