Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)

17. Dezember 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass A „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.

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Zeuge Z soll in der Hauptverhandlung vernommen werden. Um sich Arbeit und Zeit zu sparen, ordnet die Vorsitzende stattdessen die Verlesung von Zs polizeilichem Vernehmungsprotokoll an, in dem Z die Angeklagte A schwer belastet. A wird verurteilt.

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