Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)

Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)

Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass er „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.

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Einordnung des Falls

Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In einem Beweisantrag muss die behauptete Tatsache, die bewiesen werden soll, bestimmt bezeichnet sein (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).

Ja, in der Tat!

Ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache zu erheben, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO). Die Tatsache muss als feststehend bezeichnet sein.
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2. Sogenannte Negativtatsachen”, also die Behauptung, ein Ereignis habe nicht stattgefunden, kann regelmäßig nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein.

Ja!

Gegenstand des Zeugenbeweises kann nur die eigene unmittelbare Wahrnehmung des Zeugen sein. Dass etwas nicht geschehen ist, wird ein Zeuge aber in den seltensten Fällen wahrnehmen können. Es liegt daher in der Regel keine bestimmt bezeichnete konkrete Tatsache vor, wenn vom Antragssteller behauptet wird, ein bestimmtes Ereignis habe nicht stattgefunden. Es muss stattdessen positiv mitgeteilt werden, was der Zeuge wahrgenommen hat. Den Schluss, dass ein Ereignis nicht stattgefunden hat, darf nur das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ziehen.Nur ausnahmsweise kann die Bezeichnung einer Negativtatsache ausreichen, nämlich dann, wenn die Umstände der Wahrnehmung so transparent dargelegt sind, dass auf der Hand liegt, warum der Zeuge das Ausbleiben des Ereignisses sicher bekunden kann

3. Es liegt ein Beweisantrag des A vor (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

A müsste verlangen, über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache Beweis zu erheben (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO). Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Antragssteller behauptet, ein bestimmtes Ereignis habe nicht stattgefunden.Z kann nur angeben, was er im Pi hörte. Darüber, was er nicht selbst wahrgenommen hat, kann er nichts bekunden. Es ist auch nicht dargelegt, warum Z in der Lage sein soll, das Ausbleiben von Absprachen sicher zu bekunden. Das Gericht kann zwar entsprechende Schlüsse aus Zs Aussage ziehen. Eine bestimmt behauptete Beweistatsache und damit ein Beweisantrag liegt aber nicht vor. Der Antrag hätte positiv formuliert oder die Wahrnehmungssituation transparenter geschildert werden müssen. Die Ablehnung als Beweisermittlungsantrag durch das Gericht war rechtsfehlerfrei.
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