Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass er „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.
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Einordnung des Falls
Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In einem Beweisantrag muss die behauptete Tatsache, die bewiesen werden soll, bestimmt bezeichnet sein (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sogenannte Negativtatsachen”, also die Behauptung, ein Ereignis habe nicht stattgefunden, kann regelmäßig nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein.
Ja!
3. Es liegt ein Beweisantrag des A vor (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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