"Echte" Schenkungen unter Eheleuten

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fred und Wilma sind verheiratet. Da Freds Vorstellungen der Ehe in der Steinzeit stecken geblieben sind, reicht Wilma die Scheidung ein. Wilma fragt sich, inwieweit die gegenseitigen großzügigen Geburtstagsgeschenke beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

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Einordnung des Falls

"Echte" Schenkungen unter Eheleuten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 1374 Abs. 2 BGB rechnet grundsätzlich Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, dem Anfangsvermögen des empfangenden Ehegatten zu.

Genau, so ist das!

§ 1374 Abs. 2 BGB rechnet Schenkungen i.S.d. § 516 BGB grundsätzlich dem Anfangsvermögen des empfangenden Ehegatten zu. Erfasst sind also sowohl Schenkungsversprechen als auch Handschenkungen.Dadurch, dass Schenkungen dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, steigt dieses. Je höher das Anfangsvermögen ist, desto geringer fällt der Zugewinn während der Ehe aus und damit zugleich auch ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch.
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2. Bei Zuwendungen unter Eheleuten differenziert die Rechtsprechung zwischen ehebedingten Zuwendungen und echten Schenkungen.

Ja, in der Tat!

Eine Schenkung ist eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Vermögen durch eine Person an eine andere. Der Figur der ehebedingten Zuwendung liegt dagegen die Vorstellung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und der zuwendende Ehegatte selbst auch von der Zuwendung profitieren kann. Diese Unterscheidung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung nimmt der BGH regelmäßig nur bei Zuwendungen vor, die für die eheliche Lebensgemeinschaft einen bedeutsamen Vermögenswert darstellen.

3. Sind die Geburtstagsgeschenke „echte“ Schenkungen i.S.d. §§ 516ff. BGB?

Ja!

Eine Schenkung ist eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Vermögen durch eine Person an eine andere. Auch wenn die Geburtstagsgeschenke „großzügig“ ausgefallen sind, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen um Zuwendungen handelte, die für die eheliche Lebensgemeinschaft einen bedeutsamen Vermögenswert darstellten. Normale Geburtstagsgeschenke sind Schenkungen i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB und keine ehebedingten Zuwendungen. Entsprechend dem Wortlaut des § 1374 Abs. 2 BGB müssten sie deshalb dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zugerechnet werden.

4. Dem Sinn und Zweck des § 1374 Abs. 1 BGB nach sind allerdings nur Schenkungen erfasst, die der Ehegatte von Dritten erhält.

Genau, so ist das!

§ 1374 Abs. 2 BGB hat den Zweck, Vermögensbestandteile der Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Die Leistungen nach § 1374 Abs. 2 BGB sind nicht das Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung der Ehegatten. Schenkungen unter Ehegatten fallen nach h.M. nicht unter § 1374 Abs. 2 BGB. Zum einen kommt es hier nicht einer vollständigen Entreicherung des Leistenden, weil die Ehe weiter am Schenkungsgegenstand teilhat. Zudem hat der leistende Ehegatte gerade etwas zu dem Erwerb der Zuwendung beigetragen. Außerdem wird argumentiert, dass die Zuwendung unter Ehegatten nicht unentgeltlich ist, sondern auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis der Ehe willen beruhen. Diese Ansicht des BGH ist sehr umstritten.

5. Der Wert der Schenkungen bleibt somit bei Wilma und Fred unberücksichtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Schenkungen und eheliche Zuwendungen sind grundsätzlich dem Endvermögen des empfangenden Ehegatten zuzurechnen (=Zugewinn erhöht sich). Die gegenseitigen Geburtstagsgeschenke werden also dem Endvermögen des jeweiligen Empfängers zugerechnet. Gegebenenfalls können die Zuwendungen als Vorausempfang nach § 1380 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Dazu später mehr.
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