SR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall
Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall
30. August 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Um 16 Uhr wird - wie üblich und dem Gericht bekannt - der Gerichtseingang von außen abgeschlossen. Die Pforte ist unbesetzt. Die Sitzung wird um 15:32 Uhr für die Beratung unterbrochen, um 16:30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt und um 16:37 Uhr beendet.
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