Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall
Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Um 16 Uhr wird - wie üblich und dem Gericht bekannt - der Gerichtseingang von außen abgeschlossen. Die Pforte ist unbesetzt. Die Sitzung wird um 15:32 Uhr für die Beratung unterbrochen, um 16:30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt und um 16:37 Uhr beendet.
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Einordnung des Falls
Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich ist die Verhandlung vor den Strafgerichten öffentlich (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, da die Pforte bis zur Beratung noch offen war (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG ist nur dann revisibel, wenn er auf dem Verschulden des Gerichts beruht.
Ja!
4. Liegt ein Verschulden des Gerichts vor, sodass der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz hier revisibel ist?
Genau, so ist das!
5. Es wird vermutet, dass das Urteil auf der Verletzung der Öffentlichkeit beruht (§ 338 Nr. 6 StPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
3.11.2024, 10:47:30
Muss es sich bei dem Teil, für den der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt wurde, nicht um einen wesentlichen Teil der HV gehandelt haben? Oder verwechsele ich das?
Helicopterman 42
14.11.2024, 10:56:49
Im Rahmen der Abwesenheit der StA, des Angeklagten und des Verteidigers iSv § 338 Nr. 5 StPO muss sich diese Abwesenheit auf einen wesentlichen Teil der HV beziehen. Bzgl. des Öffentlichkeitsgrundsatzes mE nicht; zumindest steht davon nichts in meinem Skript :)