Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Gewährung der Öffentlichkeit - Grundfall II
Gewährung der Öffentlichkeit - Grundfall II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor Strafrichterin C verurteilt. Da an jenem Tag absehbar Raummangel herrscht, findet die Verhandlung im kleinen Dienstzimmer der C statt. Neben den Verfahrensbeteiligten findet nur noch Student S, der den Verteidiger begleitet, Platz. Drei Personen haben keinen Sitzplatz.
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Einordnung des Falls
Gewährung der Öffentlichkeit - Grundfall II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist schon deshalb verletzt, weil die Verhandlung nur in einem Sitzungssaal des Gerichts stattfinden darf (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist hier gewahrt, da neben den Verfahrensbeteiligten auch S an der Verhandlung teilnehmen konnte (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Liegt ein Verschulden des Gerichts im Hinblick auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vor.
Ja, in der Tat!
4. Hätte eine von A eingelegte Revision Aussicht auf Erfolg?
Ja!
Fundstellen
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