Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Sitzungsöffentlichkeit bei Ortsterminen
Sitzungsöffentlichkeit bei Ortsterminen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Am ersten Prozesstag hatte das Gericht verkündet, der Prozess werde „an der Tatörtlichkeit” fortgesetzt. Der zweite Tag begann mit dem Ortstermin am Tatort um 8:30 Uhr und wird später im Gerichtssaal fortgesetzt. Auf dem Aushang am Saal stand nur „Fortsetzungs- und Ortstermin 8:30 Uhr”.
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Einordnung des Falls
Sitzungsöffentlichkeit bei Ortsterminen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz kann nur verletzt sein, wenn die Öffentlichkeit sich tatsächlich keinen Zutritt zum Verhandlungsort verschaffen kann (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist bereits deshalb nicht verletzt, weil ein Ortstermin nicht zur „Verhandlung” gehört (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Findet die Hauptverhandlung außerhalb der gewohnten Räume statt, muss die Öffentlichkeit durch besondere Maßnahmen sichergestellt werden.
Ja!
4. Ist der Öffentlichkeitsgrundsatz hier gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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