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Sitzungsöffentlichkeit bei Ortsterminen
Sachverhalt
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Freiwilliges Verlassen des Saals – Disposition über den Öffentlichkeitsgrundsatz
Zeugin Z erklärt, sie verweigere das Zeugnis, wenn die Zuschauer der Vernehmung beiwohnen. Angeklagter A erklärt, er sei grundsätzlich mit einem Ausschluss der Öffentlichkeit einverstanden. Die Vorsitzende bittet die Zuschauer, den Saal für die Vernehmung zu verlassen, was sie tun.
Verweis von Zeugen aus dem Saal (§ 58 Abs. 1 StPO)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Zuschauerraum sitzt auch Z, der der Tat beiwohnte. Der Staatsanwalt macht das Gericht darauf aufmerksam, dass Z als Zeuge in Betracht kommt und beantragt dessen Vernehmung. Das Gericht verweist Z vor Vernehmung des A aus dem Saal (§ 176 GVG).