Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Echte, eventuelle Klagehäufung
Echte, eventuelle Klagehäufung
1. Juni 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hält den bei V gekauften Fernseher für mangelhaft und verlangt Nacherfüllung. Da V sich weigert, erhebt K Klage. Darin verlangt er Nacherfüllung und hilfsweise, falls er damit nicht durchdringt, Schadensersatz. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass eine Nacherfüllung unmöglich ist.
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Einordnung des Falls
Echte, eventuelle Klagehäufung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine echte, eventuelle Klagehäufung vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei einer eventuellen Klagehäufung ist zunächst die Zulässigkeit beider Anträge und anschließend ihre Begründetheit zu prüfen.
Nein!
3. Auch bei echter, eventueller Klagehäufung sind im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit die Streitwerte der einzelnen Anträge zu addieren (§ 5 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Hauptantrag ist unbegründet.
Ja, in der Tat!
5. Bei einer echten, eventuellen Klagehäufung ergeben sich keinerlei Besonderheiten in der Zulässigkeit des Hilfsantrags.
Nein!
6. Die Bedingung des Hilfsantrags ist eingetreten.
Genau, so ist das!
7. Der Hilfsantrag ist unzulässig, da er nur bedingt erhoben wurde und dies den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verletzt.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das nötige Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.
Ja!
9. § 260 ZPO ist bei einer eventuellen Klagehäufung eine echte Sachurteilsvoraussetzung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

vulpes iuris
24.11.2024, 03:03:13
Bitte (nicht nur hier) korrigieren.
KlarKarl
13.12.2024, 10:53:17
Gleichsam ungleich gleichzeitig!

Mephisto
15.5.2025, 08:03:16
Ich stelle mir gerade die Frage, ob es tatsächlich richtig ist zu schreiben, dass bei der eigentlichen eventuellen Klagehäufung die innerprozessuale Bedingung eintreten muss, damit der
Hilfsantragrechtshängig wird. Denn meines Wissens nach ist bei einer eigentlichen eventuellen Klagehäufung der
Hilfsantragbereits bei Klageerhebung rechtshängig und er steht unter der zulässigen innerprozessualen auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Zuerkennung des Hauptantrags (Saenger, MDR 1994, 862 f). Damit entfällt die Rechtshängigkeit des
Hilfsantrags rückwirkend, wenn die Bedingung eintritt, also der Hauptantrag Erfolg hat. Dies macht auch m.E. Sinn, denn der
Hilfsantragist rechtshängig; wenn jetzt eine Bedingung eintritt, was soll dann passieren? Rechtshängig ist der Antrag ja schon. Anders wäre es natürlich, wenn es sich um eine aufschiebende Bedingung handeln würde, also wenn der
Hilfsantragnicht rechtshängig ist und nur dann rechtshängig wird, wenn die Bedingung eintritt, also der Hauptantrag begründet ist.