Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

Keine objektive Klagehäufung bei bloßer Anspruchskonkurrenz

Keine objektive Klagehäufung bei bloßer Anspruchskonkurrenz

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat Handwerker H zu sich bestellt, um seine Waschmaschine zu reparieren. Dabei lässt H jedoch aus Unachtsamkeit einen Schraubenschlüssel in Ks Waschbecken fallen, das daraufhin zerspringt (Schaden: 350€). K klagt auf Schadensersatz, gestützt auf § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.

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Einordnung des Falls

Keine objektive Klagehäufung bei bloßer Anspruchskonkurrenz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor.

Nein!

Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) in einer Klage gegen denselben Beklagten geltend macht. Ein prozessualer Anspruch setzt sich nach h.M. aus einem zu einem Antrag gefassten klägerischen Begehren und dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zusammen (= zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Mehrere prozessuale Ansprüche liegen also nur vor, wenn es mehr als ein klägerisches Begehren gibt und/oder die Klage auf mehr als einen Lebenssachverhalt gestützt wird. K möchte Schadensersatz in Höhe von €350, weil H sein Waschbecken beschädigt hat. Er hat also nur ein einziges klägerisches Begehren, das sich auf nur einen Lebenssachverhalt stützt. Es besteht folglich nur ein einziger prozessualer Anspruch, sodass keine objektive Klagehäufung vorliegt.
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2. Es besteht Anspruchskonkurrenz.

Genau, so ist das!

Anspruchskonkurrenz besteht, wenn der Kläger einen einzelnen prozessualen Anspruch auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen stützen kann. K kann seinen prozessualen Anspruch sowohl auf § 280 Abs. 1 BGB, als auch auf § 823 Abs. 1 BGB stützen.
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