Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Vergessene Monatskarten (nicht übertragbar)
Vergessene Monatskarten (nicht übertragbar)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vielfahrerin V hat ihre Monatskarte, die auf ihren Namen ausgestellt ist, heute zu Hause vergessen. Für einen solchen Fall sehen die AGB der Verkehrsbetriebe vor, dass ein normales Ticket gekauft werden muss. V findet das überflüssig und fährt ohne (Extra-)Ticket mit der Bahn.
Diesen Fall lösen 82,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vergessene Monatskarten (nicht übertragbar)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat die Bahn entgegen der AGB der Verkehrsbetriebe genutzt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist ein Vermögensdelikt.
Genau, so ist das!
3. Ist bei den Verkehrsbetrieben ein Vermögensschaden eingetreten, weil V kein weiteres Ticket gelöst hat?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
26.10.2023, 16:51:10
Warum wird in der Antwort gar nicht auf den im Aufgabentext aufgeworfenen Aspekt der zum Kauf eines neuen Tickets verpflichtenden AGB eingegangen?
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:18:50
Hallo Daniel, die Lösung geht durchaus darauf ein. Du findest Ausführungen dazu unter dem Aspekt des Erschleichens, also der unbefugten Benutzung. Dies ergibt sich aus den AGB. Die AGB können allerdings keinen Vermögensnachteil begründen, denn bezahlt für die Leistung hat die V auch, wenn sie das Ticket nicht bei sich führt. Daher braucht es dort nicht mehr angesprochen zu werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
MK-
5.1.2024, 22:27:30
Würde die h. L. (welche die Überwindung eines Kontroll- bzw. Überwachungsmechanismus fordert) im hiesigen Fall (mangels Angaben im SV) schon das Erschleichen in dubio pro reo ablehnen und somit nicht zur Frage des Vermögensschadens kommen?
Leo Lee
7.1.2024, 14:32:03
Hallo MK-, vielen Dank für diese sehr sehr gute Frage! Wir haben hier zwar – der Übersichtlichkeit halber – auf die Angabe verzichtet. Wenn jedoch im Klausur-SV nichts davon steht, dass eine Überwindung stattfand nach der h.L., würde man beim Streitstand des „Erschleichens“ in der Tat bei der h.L. rausfliegen und müsste sich dann ggf. entscheiden. Wenn jedoch wie hier der TB aus anderen Gründen scheitert, dann kannst du unter Verweis darauf sagen, dass es auf die Meinung ohnehin nicht ankommt, weil spätestens beim Vermögensschaden Schluss ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo