Vergessene Monatskarten (nicht übertragbar)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vielfahrerin V hat ihre Monatskarte, die auf ihren Namen ausgestellt ist, heute zu Hause vergessen. Für einen solchen Fall sehen die AGB der Verkehrsbetriebe vor, dass ein normales Ticket gekauft werden muss. V findet das überflüssig und fährt ohne (Extra-)Ticket mit der Bahn.

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Einordnung des Falls

Vergessene Monatskarten (nicht übertragbar)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat die Bahn entgegen der AGB der Verkehrsbetriebe genutzt.

Ja!

Die AGB der Vekehrbetriebe sehen vor, dass bei vergessener Monatskarte in Ticket zu lösen ist. Das gilt auch, wenn die Monatskarte auf einer Person personalisiert und nicht übertragbar ist. V kannte die Regel und hat sich bewusst dagegen entschieden. Sie hat kein normales Ticket gelöst.
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2. Die Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist ein Vermögensdelikt.

Genau, so ist das!

§ 265a soll das Individualvermögen desjenigen schützen, dessen Leistung in Anspruch genommen wird. Es ist somit ein Vermögensdelikt.

3. Ist bei den Verkehrsbetrieben ein Vermögensschaden eingetreten, weil V kein weiteres Ticket gelöst hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden tritt bei der Leistungserschleichung ein, wenn die Leistung unentgeltlich in Anspruch genommen wird und bei ordnungsgemäßer Nutzung zu vergelten wäre.V hat eine nicht übertragbare Monatskarte und damit für die Leistung bezahlt. Die Pflicht zum Mitführen der Karte dient bei nicht übertragbaren Karten allein der Beweiserleichterung. Den Verkehrsbetrieben ist somit kein Vermögensschaden dadurch entstanden, dass V kein weiteres Ticket gezogen hat.Der Vermögensschaden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, der sich aus dem Charakter der Norm als Vermögensdelikt ergibt. Darauf musst Du aber vertiefter nur eingehen, wenn es (wie hier) für die Lösung des Falls relevant ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

26.10.2023, 16:51:10

Warum wird in der Antwort gar nicht auf den im Aufgabentext aufgeworfenen Aspekt der zum Kauf eines neuen Tickets verpflichtenden AGB eingegangen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.10.2023, 11:18:50

Hallo Daniel, die Lösung geht durchaus darauf ein. Du findest Ausführungen dazu unter dem Aspekt des Erschleichens, also der unbefugten Benutzung. Dies ergibt sich aus den AGB. Die AGB können allerdings keinen Vermögensnachteil begründen, denn bezahlt für die Leistung hat die V auch, wenn sie das Ticket nicht bei sich führt. Daher braucht es dort nicht mehr angesprochen zu werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MK-

MK-

5.1.2024, 22:27:30

Würde die h. L. (welche die Überwindung eines Kontroll- bzw. Überwachungsmechanismus fordert) im hiesigen Fall (mangels Angaben im SV) schon das Erschleichen in dubio pro reo ablehnen und somit nicht zur Frage des Vermögensschadens kommen?

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 14:32:03

Hallo MK-, vielen Dank für diese sehr sehr gute Frage! Wir haben hier zwar – der Übersichtlichkeit halber – auf die Angabe verzichtet. Wenn jedoch im Klausur-SV nichts davon steht, dass eine Überwindung stattfand nach der h.L., würde man beim Streitstand des „Erschleichens“ in der Tat bei der h.L. rausfliegen und müsste sich dann ggf. entscheiden. Wenn jedoch wie hier der TB aus anderen Gründen scheitert, dann kannst du unter Verweis darauf sagen, dass es auf die Meinung ohnehin nicht ankommt, weil spätestens beim Vermögensschaden Schluss ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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