Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)

Lediglich Teil des Fahrpreises entrichtet (2. Klasse statt 1. Klasse)

Lediglich Teil des Fahrpreises entrichtet (2. Klasse statt 1. Klasse)

22. November 2024

4,9(1.403 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Für die Fahrt zum Weihnachtsbesuch bei seinen Eltern kauft sich A ein Bahnticket in der 2. Klasse. Bei Fahrtantritt ist der Zug fast voll und kein Sitzplatz mehr zu finden. A beschließt sich deswegen in die fast leere 1. Klasse zu setzen.

Diesen Fall lösen 70,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Lediglich Teil des Fahrpreises entrichtet (2. Klasse statt 1. Klasse)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat sich A nach Ansicht der herrschenden Lehre die Beförderung erschlichen?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Erschleichen liegt nach überwiegender Auffassung in der Literatur vor, wenn der Täter die Leistung nutzt und dafür Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen ausschaltet oder umgeht.Die Bahn verfügt über keine Sicherheitsvorkehrungen gegen unentgeltliche Benutzung. Auch die Tür zur 1. Klasse kann nicht als solche gesehen werden. Sie dient nicht als Barriere, um den Zutritt nur mit gültigem Ticket zu sichern, sondern als sichtbare Trennung der beiden Klassen, sowie Lärmbarriere.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Sieht man mit der Rechtsprechung das Ausschalten oder Umgehen von Zugangsbarrieren für ein Erschleichen nicht als erforderlich an, hat A sich die Beförderung unstrittig erschlichen.

Nein!

Nach einer Ansicht liegt kein Erschleichen vor. A hat für eine Beförderung mit der Bahn bezahlt und diese auch erhalten. Er habe sich höchstens den Vorteil des Komforts der 1. Klasse erschlichen, nicht aber die Fahrt mit der Bahn. Nur die Beförderungsleistung als solche (also der Transport von A nach B) unterfalle aber dem tatbestandlichen Sonderschutz (Wortlaut). Nach anderer Ansicht wurde die Leistung erschlichen. Der Täter nehme mehr in Anspruch, als ihm zustehe und erschleiche somit die konkrete Beförderungsleistung. Auch wenn nur ein Teil des Entgelts gespart werde, so werde doch zumindest dieser Teil der Beförderung unentgeltlich genutzt.In der Rechtsprechung wurde der Fall soweit ersichtlich bisher nicht entschieden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Anna-Lena.2002

Anna-Lena.2002

17.9.2024, 15:00:42

Wie genau ist das zu werten, dass die Bahnfahrer das Fahren in der 1. Klasse bei überfüllter zweiter Klasse dulden?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen