Lediglich Teil des Fahrpreises entrichtet (2. Klasse statt 1. Klasse)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Für die Fahrt zum Weihnachtsbesuch bei seinen Eltern kauft sich A ein Bahnticket in der 2. Klasse. Bei Fahrtantritt ist der Zug fast voll und kein Sitzplatz mehr zu finden. A beschließt sich deswegen in die fast leere 1. Klasse zu setzen.

Einordnung des Falls

Lediglich Teil des Fahrpreises entrichtet (2. Klasse statt 1. Klasse)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat sich A nach Ansicht der herrschenden Lehre die Beförderung erschlichen?

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Erschleichen liegt nach überwiegender Auffassung in der Literatur vor, wenn der Täter die Leistung nutzt und dafür Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen ausschaltet oder umgeht.Die Bahn verfügt über keine Sicherheitsvorkehrungen gegen unentgeltliche Benutzung. Auch die Tür zur 1. Klasse kann nicht als solche gesehen werden. Sie dient nicht als Barriere, um den Zutritt nur mit gültigem Ticket zu sichern, sondern als sichtbare Trennung der beiden Klassen, sowie Lärmbarriere.

2. Sieht man mit der Rechtsprechung das Ausschalten oder Umgehen von Zugangsbarrieren für ein Erschleichen nicht als erforderlich an, hat A sich die Beförderung unstrittig erschlichen.

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Nein!

Nach einer Ansicht liegt kein Erschleichen vor. A hat für eine Beförderung mit der Bahn bezahlt und diese auch erhalten. Er habe sich höchstens den Vorteil des Komforts der 1. Klasse erschlichen, nicht aber die Fahrt mit der Bahn. Nur die Beförderungsleistung als solche (also der Transport von A nach B) unterfalle aber dem tatbestandlichen Sonderschutz (Wortlaut). Nach anderer Ansicht wurde die Leistung erschlichen. Der Täter nehme mehr in Anspruch, als ihm zustehe und erschleiche somit die konkrete Beförderungsleistung. Auch wenn nur ein Teil des Entgelts gespart werde, so werde doch zumindest dieser Teil der Beförderung unentgeltlich genutzt.In der Rechtsprechung wurde der Fall soweit ersichtlich bisher nicht entschieden.

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