Vergessene Monatskarten (übertragbar)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat ihre übertragbare Monatskarte, die sie gemeinsam mit ihrer Frau F nutzt, zu Hause vergessen. Nach den AGB der Verkehrsbetriebe müsste sie ein normales Ticket kaufen. A verzichtet darauf und fährt ohne Extraticket mit dem Bus. Ob F an dem Tag mit der Karte fuhr, ist unklar.

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Einordnung des Falls

Vergessene Monatskarten (übertragbar)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn A die übertragbare Monatskarte nachzeigt, ist damit bewiesen, dass sie die Beförderungsleistung nicht unentgeltlich in Anspruch genommen hat.

Nein!

Wenn A das Ticket nachzeigt, kann sie beweisen, dass sie eine übertragbare Monatskarte erworben hat. A kann damit jedoch nicht beweisen, dass niemand anderes zur selben Zeit mit der Karte gefahren ist. Die gleichzeitige Nutzung ist aber bei übertragbaren Monatskarten gerade nicht gestattet. Wären zwei Personen gleichzeitig gefahren, so wäre die Beförderung unentgeltlich erfolgt. Ein Vermögensschaden läge damit vor.
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2. Hat sich A hier nach der Rechtsprechung der Beförderungserschleichung strafbar gemacht (§ 265a Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Rspr. und Teilen der Literatur wird der Vermögensschaden auch bei vergessenen übertragbaren Monatskarten nicht ohne weiteres angenommen. Nur wenn positiv festgestellt werde, dass zur gleichen Zeit eine andere Person mit der Karte gefahren sei, könne ein Vermögensschaden bejaht werden. Denn nur dann sei eine Leistung unentgeltlich in Anspruch genommen worden. Ließe man hingegen die bloße Möglichkeit genügen, dass eine andere Person den Fahrschein nutzen könnte, liefe das auf eine Umkehr der Unschuldsvermutung hinaus.Unberührt von dieser strafrechtlichen Wertung sind zivilrechtliche Ansprüche des Verkehrsbetriebs. Regelmäßig wird hier das erhöhte Beförderungsentgelt fällig, da die Fahrt ohne gültiges Ticket erfolgt ist. Ein Nachzeigen genügt - anders als bei personalisierten Karten - grundsätzlich nicht.
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