Annahmeverzug

22. November 2024

4,9(2.152 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Da M weiß, dass er seinerseits die Kaufsache an S zurückgeben muss, hat er S zur Rücknahme aufgefordert. S verweigert diese.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Annahmeverzug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache.

Genau, so ist das!

Wenn dem Anspruch des Mandanten sicher ein Zurückbehaltungsrecht des Gegners entgegensteht (z.B. §§ 320, 322, 273, 274 Abs. 1, 348 BGB), ist es zweckmäßig, den Antrag direkt auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu stellen. Denn so wird eine teilweise Klageabweisung mit nachteiliger Kostenfolge für den Mandanten vermieden. „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €500 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des …“
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Weitere Anträge sind nicht zweckmäßig.

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern eine Zug-um-Zug-Situation vorliegt, weil dem Gegner ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, dann sollte neben dem Zug-um-Zug-Antrag auch ein Feststellungsantrag erhoben werden (§ 256 Abs. 1 ZPO), der darauf gerichtet ist, dass sich der Gegner im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befindet. Dies dient der Erleichterung der Zwangsvollstreckung. Denn der Feststellungstenor ermöglicht dem Kläger als Vollstreckungsgläubiger den gem. §§ 756, 765 ZPO zu erbringenden Nachweis des Annahmeverzugs. Merke: Daraus ergibt sich auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. „Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.“
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen