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Reaktion nach Fristversäumnis im schriftlichen Vorverfahren – kein Versäumnisurteil bei der Geschäftsstelle
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Ausschluss von der Geschäftsführung
Die Fuchs-OHG besteht aus den Gesellschafterinnen A, B und C. A leitet wiederholt Verkaufserlöse auf ihr Privatkonto um. Als die anderen Gesellschafterinnen B und C davon erfahren, wollen sie A von der Geschäftsführung ausschließen.

Reaktion auf verspätete Klagevorlage – Geschäftsstelle nicht erreichbar
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.