Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft
Ausschluss von der Geschäftsführung
Ausschluss von der Geschäftsführung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Fuchs-OHG besteht aus den Gesellschafterinnen A, B und C. A leitet wiederholt Verkaufserlöse auf ihr Privatkonto um. Als die anderen Gesellschafterinnen B und C davon erfahren, wollen sie A von der Geschäftsführung ausschließen.
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Einordnung des Falls
Ausschluss von der Geschäftsführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist bisher geschäftsführungsbefugt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B und C können der A deren gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis durch einseitige Willenserklärung gegenüber der A entziehen.
Nein!
3. Die Klage auf Entziehung der Geschäftsführung wäre erfolgreich.
Genau, so ist das!
4. A könnte die Geschäftsführung nicht selbst kündigen, sondern müsste auf Niederlegung der Geschäftsführung klagen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
26.5.2023, 14:46:45
Wäre dies im Falle der gerichtlichen Durchsetzung ein Actus pro Socius? Oder beantragen die Gesellschafter in ihrer Stellung als Gesellschafter die Entziehung?
Nora Mommsen
27.5.2023, 09:20:42
Hallo InDubioProsecco, danke für deine Frage. Eine
actio pro sociokann kommt in der folgenden Konstellation zum Tragen: es gibt keinen (einzel-)vertretungsberechtigten Gesellschafter aber eine Notsituation. Vorliegend sind die anderen beiden Gesellschafter noch einzelvertretungsberechtigt und könnten im Namen der OHG die Klage erheben. Dafür braucht es also keine
actio pro socio. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team