Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 3: Minusmaßmahme: Rückbauverfügung
Abwandlung 3: Minusmaßmahme: Rückbauverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent S befürchtet, dass der Weihnachtsmann nicht durch den Schornstein passt. Um eine reibungslose Bescherung zu ermöglichen, lässt er ohne Baugenehmigung diverse Änderungen am Schornstein vornehmen, die nicht genehmigungsfähig sind. Baubehörde B ordnet den Abriss des gesamten Hauses an.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 3: Minusmaßmahme: Rückbauverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bezüglich des gesamten Hauses ist der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) nicht erfüllt, wenn dieses ursprünglich genehmigt war.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Genau, so ist das!
3. Ein milderes Mittel als die vollständige Beseitigung des Hauses ist hier nicht ersichtlich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist die Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) der B damit unverhältnismäßig?
Ja!
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