Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Berlin
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 3: Minusmaßmahme: Rückbauverfügung
Abwandlung 3: Minusmaßmahme: Rückbauverfügung
4. April 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (1.315 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent S befürchtet, dass der Weihnachtsmann nicht durch den Schornstein passt. Um eine reibungslose Bescherung zu ermöglichen, lässt er ohne Baugenehmigung diverse Änderungen am Schornstein vornehmen, die nicht genehmigungsfähig sind. Baubehörde B ordnet den Abriss des gesamten Hauses an.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 3: Minusmaßmahme: Rückbauverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bezüglich des gesamten Hauses ist der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 80 S.1 BauO Bln) nicht erfüllt, wenn dieses ursprünglich genehmigt war.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Genau, so ist das!
3. Ein milderes Mittel als die vollständige Beseitigung des Hauses ist hier nicht ersichtlich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist die Beseitigungsverfügung (§ 80 S.1 BauO Bln) der B damit unverhältnismäßig?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ollewah
2.3.2025, 12:32:24
Wie unterscheidet sich die hi
esige Konstellation von dem Fall mit der zu breiten Garage? Dort heißt es ja, dass die Bauaufsichts
behördenicht den Rückbau hinter die Grenze anordnen kann, sondern der Eigentümer derartiges gegen die vollumfängliche Abrissverfügung einwenden und selbst "vorschlagen" müsste. Wäre das nicht hier auch der Fall?