Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, Art. 6 EMRK
Ablehnung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, Art. 6 EMRK
11. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Mordes verurteilt. Die Sitzungsvertreterin S wurde im Prozess selbst als Zeugin über den Inhalt von Vernehmungen, die sie im Ermittlungsverfahren führte, vernommen und solange von einem Kollegen vertreten. Im Plädoyer würdigt sie die Beweisaufnahme umfassend.
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Einordnung des Falls
Ablehnung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, Art. 6 EMRK
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da S in derselben Sache als Zeugin vernommen wurde, ist sie kraft Gesetzes von der Mitwirkung als Staatsanwältin ausgeschlossen (§ 22 Nr. 5 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Hat an der Hauptverhandlung ein Staatsanwalt mitgewirkt, der als Gerichtsperson nach den §§ 22, 23 StPO ausgeschlossen wäre, kann trotzdem ein relativer Revisionsgrund vorliegen (§ 337 StPO).
Ja, in der Tat!
3. Ein Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip liegt vor, da S nach der Zeugenvernehmung weiter als Staatsanwältin auftrat (Art. 6 EMRK).
Ja!
4. Es wird gemäß § 338 Nr. 2 StPO vermutet, dass das Urteil auf der unzulässigen Mitwirkung der S beruht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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