Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Angehörigenprivileg, § 258 Abs. 6 StGB
Angehörigenprivileg, § 258 Abs. 6 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. B gibt ihm ein falsches Alibi, weswegen A frei gesprochen wird. A und B sind fest davon überzeugt, dass sie Halbbrüder sind. Tatsächlich sind sie aber gar nicht verwandt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Angehörigenprivileg, § 258 Abs. 6 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat B die Bestrafung von A ganz vereitelt, indem er vor Gericht falsch aussagte (§ 258 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für Angehörige greift der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 6 StGB.
Ja!
3. Da B lediglich subjektiv davon überzeugt war, er wäre ein Angehöriger des A, greift § 258 Abs. 6 StGB nach h.M. für ihn nicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bleibt B straffrei, wenn man ihm das Angehörigenprivileg nach § 258 Abs. 6 StGB zubilligt?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sambajamba10
12.3.2024, 18:53:28
Wegen § 157 würde ich vertreten, dass es insoweit auch in den §§ 153 ff. ein Angehörigenprivileg gibt
Sebastian Schmitt
25.10.2024, 15:24:39
Hallo @[Sambajamba10 ](197381), Du hast sicherlich insofern Recht, dass § 157 I StGB eine mögliche Privilegierung enthält. Allerdings führt das Angehörigenprivileg des § 258 VI StGB zwingend zur Straffreiheit, während § 157 I StGB lediglich eine fakultative, im Ermessen des Gerichts stehende Folge hat, die sich zudem auch häufig "nur" in einer
Strafrahmenverschiebungnach § 49 II StGB und nicht einer vollständigen Straffreiheit erschöpfen wird. Der Begriff "Angehörigenprivileg" als feststehender Begriff scheint mir im Übrigen auch allein für § 258 VI StGB, nicht dagegen für §
157 StGBverwendet zu werden. Wir haben aber jetzt §
157 StGBin unserer Lösung zumindest kurz der Vollständigkeit halber erwähnt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Sambajamba10
25.10.2024, 15:26:07
Danke schön, das habe ich nicht bedacht!