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Luftaufnahmen über Villa – Verletzung des Persönlichkeitsrechts? (BGH, Urt. v. 5.11.2024 - VI ZR 110/23)
Luftaufnahmen über Villa – Verletzung des Persönlichkeitsrechts? (BGH, Urt. v. 5.11.2024 - VI ZR 110/23)
11. Juli 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (21.608 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist ein international bekannter ehemaliger Formel-1-Rennfahrer. B verlegt eine Boulevardzeitschrift. Am 15.07.2020 veröffentlicht B einen Artikel über M. Der Artikel steht unter einem Luftbild von Ms Ferienanwesen und setzt sich inhaltlich mit dem Ferienaufenthalt von M und seiner Familie auseinander.
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Einordnung des Falls
Luftaufnahmen über Villa – Verletzung des Persönlichkeitsrechts? (BGH, Urt. v. 5.11.2024 - VI ZR 110/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M verlangt von B Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Luftbildes. Könnte M einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG haben?
Ja!
2. Ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB?
Genau, so ist das!
3. Gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf Achtung der Privatsphäre?
Ja, in der Tat!
4. Das Ferienanwesen befindet sich in einer sog. „Gated Community“ und ist nicht einsehbar. Ist es von vornherein ausgeschlossen, dass Ms Aufenthalt in dem Ferienhaus von seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt ist?
Nein!
5. Hat B mit der Veröffentlichung des Luftbildes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von M eingegriffen?
Genau, so ist das!
6. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht indiziert dessen Rechtswidrigkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht von M und die Meinungsfreiheit von B gegenüber?
Ja!
8. Bs Berichterstattung dient ausschließlich der Unterhaltung. Ist die Betroffenheit von Bs Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG damit von vornherein ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Kann ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine die Privatsphäre betreffende Berichterstattung rechtfertigen?
Ja, in der Tat!
10. M ist eine Person des öffentlichen Lebens. Besteht deswegen ein erhöhtes Informationsinteresse und muss er eine Berichterstattung in einem gewissen Rahmen dulden?
Ja!
11. M müsste eine Berichterstattung dulden, wenn M seine Lebensumstände auf Ibiza zuvor selbst nach außen getragen hätte.
Genau, so ist das!
12. Die Intensität des Eingriffs kann dadurch erhöht werden, dass durch eine Berichterstattung ein privates Grundstück leichter aufgefunden werden kann.
Ja, in der Tat!
13. Im Artikel wird lediglich der Ort genannt, in dem Ms Kinder Wassersport betrieben haben, der sich auf derselben Insel befindet, wie Ms Anwesen. Wird Ms privates Anwesen dadurch deutlich leichter auffindbar?
Nein!
14. B hat das Luftbild vom Anwesen aus einem öffentlich zugänglichen Verkaufsexposé entnommen. Spricht dieser Umstand für eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs?
Nein, das ist nicht der Fall!
15. Ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von M rechtswidrig?
Nein, das trifft nicht zu!
16. Angenommen, der Eingriff wäre rechtswidrig: Bestünde eine Wiederholungsgefahr und wäre B Störer?
Ja!
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