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Deliktsrecht

Traktor schleudert Gülle auf ein Ferienhaus – Halterhaftung? (LG Kempten, 23.12.2024, Az. 12 O 1063/24)

Traktor schleudert Gülle auf ein Ferienhaus – Halterhaftung? (LG Kempten, 23.12.2024, Az. 12 O 1063/24)

13. Juni 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Landwirt L versprüht mit seinem Traktor von einer öffentlichen Straße aus Gülle auf seine Wiese. Durch den Wind weht die Gülle auf das gegenüberliegende Ferienhausgrundstück und verschmutzt u. a. Pool, Garten und Hausfassade. Die Eigentümerin des Grundstücks F fordert von L Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Traktor schleudert Gülle auf ein Ferienhaus – Halterhaftung? (LG Kempten, 23.12.2024, Az. 12 O 1063/24)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F könnte gegen L einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG haben.

Ja!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet (1) der Halter eines Kfz (2) für Personen- oder Sachschäden, (3) die bei dem Betrieb des Kfz kausal verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind sonstige (insb. vertragliche) Anspruchsgrundlagen ersichtlich nicht einschlägig, weshalb wir direkt mit dem Deliktsrecht beginnen. Dennoch solltest Du stets die Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Kopf behalten und sicher gehen, dass Du keinen Anspruch übersiehst.
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2. Ist L Halter eines Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG)?

Genau, so ist das!

Kfz sind legaldefiniert als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Traktor ist ein durch Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG). L gebraucht den Traktor und besitzt darüber die Verfügungsgewalt. Er ist Halter eines Kfz. Wenn es keine anderen Anhaltspunkte zur Haltereigenschaft im Sachverhalt gibt, kannst Du davon ausgehen, dass derjenige, der mit dem Kfz unterwegs war, unproblematisch auch der Halter ist. Bei unproblematischen Prüfungspunkt solltest Du Dich kurz fassen.

3. Durch die Gülle wurde der gesamte Gartenbereich einschließlich Bestuhlung, Pool, Fenster und Hausfassade auf der Gartenseite mit Fäkalien besprüht und verunreinigt. Beeinträchtigt dies die bestimmungsgemäße Verwendung des Ferienhauses erheblich?

Ja, in der Tat!

§ 7 Abs. 1 StVG verlangt die Verletzung eines Menschen oder die Beschädigung einer Sache. Eine Sache ist dann beschädigt (§ 7 Abs. 1 StVG), wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Dafür muss die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst haben. Durch das Besprühen und Verunreinigen des Gartenbereichs des Ferienhauses ist es nicht mehr für den regelmäßigen Aufenthalt von Gästen geeignet, somit ist die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt. Somit kommt es auf eine etwaige Verletzung der Sachsubstanz nicht mehr an. F hat einen Sachschaden erlitten. Der Schadensbegriff entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB. Der Begriff des Sachschadens ist zudem identisch mit dem des § 303 Abs. 1 StGB.

4. Die Gülle ging nicht vom Traktor selber aus, sondern vom Güllefass und dem angebrachten Hochdruckverteiler. Zudem wurden Felder gedüngt, die nicht Teil der öffentlichen Verkehrsfläche waren. Spricht dies dafür, dass der Schaden beim Betrieb des Kfz verursacht wurde?

Nein!

Der Knackpunkt des Falles liegt hier – wie in vielen Fällen im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StVG – bei der Frage, ob das Merkmal „bei Betrieb des Kfz“ erfüllt ist. Beim Betrieb eines Kfz hat sich der Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Kfz als Verkehrsmittel verbunden ist. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz zumindest mitgeprägt worden ist. LG Kempten: Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Außerdem ist von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet. Die Gülle ging nicht vom Traktor selber aus, sondern durch das Güllefass und den angebrachten Hochdruckverteiler. Damit steht die Schadensursache nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kfz. Zudem hat L Felder gedüngt, die nicht Teil der öffentlichen Verkehrsflächen waren. Dies spricht unter wertenden Gesichtspunkten zunächst gegen eine Verursachung bei Betrieb des Kfz. Bei der wertenden Betrachtung musst Du besonders auf die Hinweise im Sachverhalt achten und damit argumentieren.

5. Haftet der Halter beim Entladen eines Kfz auch für Gefahren, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgehen?

Genau, so ist das!

Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges i. S. von § 7 Abs. 1 StVG ist auch dann gegeben, wenn das Kraftfahrzeug wegen seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch beim Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung. LG Kempten: Der Schaden ist hier auf eine Art Entladevorgang, nämlich das Ausbringen der Gülle über den Hochdruckseitenverteiler, zurückzuführen. Der Halter eines Streufahrzeuges hat auch für Schäden einzustehen, die auf das Auswerfen des Streuguts (ebenfalls ein Entladevorgang) zurückzuführen sind (BGH NJW 1988, 3019).

6. Der Traktor hat als „fahrbare Arbeitsmaschine“ während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Ist der Schaden deshalb „bei Betrieb” eines Kfz entstanden?

Ja, in der Tat!

LG Kempten:Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ ist zu bejahen, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Der Traktor mit dem angehängten Güllefass und Hochdruckseitenverteiler stellt eine technische Einheit dar, die als „fahrbare Arbeitsmaschine“ qualifiziert wird. Das Ausbringen von Gülle wird bestimmungsgemäß während der Fahrt verrichtet. Die Maschine wurde nicht nur auf einer reinen Nutzfläche, sondern auf einer öffentlichen Straße bewegt. Der Schaden entstand durch den Entladevorgang (Gülleausbringung), wobei der Fahrvorgang entscheidend beeinflusste, wohin und wie stark die Gülle verteilt wurde. Damit verwirklichte sich ein typisches Gefahrenpotenzial, das mit dem Einsatz im Straßenverkehr verbunden ist. Somit ist der Schaden „bei Betrieb” entstanden. In einer Klausur solltest Du die Problematik erkennen und wissen, dass das Merkmal „bei Betrieb” weit auszulegen ist. Anschließend solltest Du die Informationen des Sachverhalts auswerten.

7. Der Haftungstatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist dem Grunde nach erfüllt. War der Wind völlig unvorhersehbar und ganz außergewöhnlich (= höhere Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG), sodass Ls Haftung ausgeschlossen ist?

Nein!

Der Ausschlussgrund der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) erfordert ein unvorhersehbares und von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis, das derart betriebsfremd ist, dass es kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden kann und auch durch äußerste Sorgfalt unabwendbar ist. Es muss sich auch bei Naturereignissen um ein ganz ungewöhnliches Ereignis handeln. Dass beim Versprühen von Gülle bei starkem Wind angrenzende Grundstücke verunreinigt werden, ist weder unvorhersehbar oder vollkommen außergewöhnlich, noch ist es durch Vorsorgemaßnahmen unabwendbar. Der Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG greift hier nicht. Selbst, wenn Du eine Haftung nach den Regeln der StVG dem Grunde nach bejahst, solltest Du immer – zumindest gedanklich – prüfen, ob ein Grund für einen Haftungsausschluss vorliegt. Mehr zu den Ausschlussgründen findest Du in unserem Kurs zum Deliktsrecht. Bei einem Unfall mit bauartbedingt besonders langsamen Traktoren ist zusätzlich an den Ausschlussgrund des § 8 Nr. 1 Hs. 1 StVG zu denken. Dieser war hier nicht einschlägig, weil ein Traktor i.d.R. schneller als 20km/h fährt.

8. Hat F aufgrund der Verunreinigung einen ersatzfähigen Schaden erlitten (§§ 249 ff. BGB)?

Genau, so ist das!

Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen immateriellen Lebensgütern oder an seinem Vermögen erlitten hat. Der Geschädigte kann und muss grundsätzlich Naturalrestitution verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte auch statt der Herstellung durch den Schädiger sofort den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (= Ersetzungsbefugnis, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Verunreinigung beeinträchtigt den Wert des Ferienhauses und ist somit eine unfreiwillige Einbuße am Vermögen der F. Sie kann deshalb aufgrund des Anspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG Naturalrestitution oder den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Originalfall hat das LG Kempten der F den Ersatz der Reinigungskosten für Pool, Fenster, Terasse (u.a.) und einzelner zerstörter Gegenstände, wie z.B. einem Sonnenschirm, zugesprochen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

9. Einzelne Gäste mindern die Miete für den Aufenthalt im Ferienhaus, während das Grundstück noch verunreinigt ist. Ist dieser Einnahmeverlust ebenfalls vom Schadensersatzanspruch der F umfasst?

Ja, in der Tat!

Bei mehreren Schadensposten bietet es sich an, diese getrennt voneinander zu prüfen. In Deinem Gutachten kannst Du Schäden, die nach derselben Norm ersatzfähig sind, aber gemeinsam einordnen, um Zeit zu sparen. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen immateriellen Lebensgütern oder an seinem Vermögen erlitten hat. Der Geschädigte kann und muss grundsätzlich Naturalrestitution verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB). Die Mietminderungen der Gäste sind allein wegen der Verunreinigungen der Ferienanlage entstanden (Kausalität). F hat hierdurch weniger Geld eingenommen, als es ohne das schadensauslösende Ereignis der Fall gewesen wäre. F hat nach § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ausgefallenen Mieteinnahmen. Gleichzeitig muss F im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu mindern.

10. F hat ihren Gästen, um die Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verunreinigung zu verhindern, je einen Gutschein über €150,00 und eine Kühlschrankfüllung im Wert von €59,00 überlassen. Sind diese Schadensposten ersatzfähig, weil sie zur Schadensminderung erforderlich waren (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB)?

Nein!

Die Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs.  2 S. 1 BGB ist ein Sonderfall des Mitverschuldens. Sie verpflichtet den Geschädigten, nach einem Schadenereignis alles Zumutbare zu tun, um den weiteren Schaden möglichst gering zu halten (= Unterlassungsmitverschulden). LG Kempten: Unter diese Obliegenheit fallen nur Maßnahmen, bei denen der Geschädigte gesichert davon ausgehen darf, dass dadurch eine Minderung des Schadens eintreten würde. Bei den Zuwendungen für die Feriengäste handelt es sich um Maßnahmen, die F lediglich in der Hoffnung aufgewandt hat, die Gäste würden dadurch von der Geltendmachung ihrer Schadensersatz- und Minderungsanprüche absehen. F konnte und durfte aber nicht sicher davon ausgehen, dass die Feriengäste deshalb keine Ansprüche gegen sie geltend machen würden. Die Aufwendungen beruhen somit auf ihrem eigenständigen Willensentschluss und sind nicht ersatzfähig. Du solltest bei der Frage nach dem Umfang des Schadensersatzanspruches grundsätzlich die einzelnen Schadensposten differenziert nach ihrer Ersatzfähigkeit beurteilen.

11. F hat gegen L einen Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG. Ist der regelmäßig neben § 7 Abs. 1 StVG bestehende verschuldensabhängige Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB stets irrelevant?

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem StVG sind Schadensersatzansprüche aus anderen Bundesgesetzen, insbesondere nach dem BGB, möglich (vgl. § 16 StVG). Diese konkurrierenden Ansprüche können relevant werden, weil die Ansprüche nach dem StVG summenmäßig begrenzt sind (§§ 12ff. StVG) und Verwirkung eintritt, wenn der Verletzte nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt (§ 15 StVG). In einer Klausur solltest Du alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen. Dann musst Du i.R.v. § 823 Abs. 1 BGB ermitteln, ob L die Verunreinigung fahrlässig verursacht hat. Dafür bräuchtest Du weitere Informationen zum Schadenshergang. Die Schadenshöchstgrenze war hier nicht erreicht und § 15 StVG war nicht einschlägig. Das LG Kempten hat daher keine sonstigen verschuldensabhängigen Anspruchsgrundlagen geprüft. Der Ersatzpflichtige haftet bei Sachbeschädigung auch bei mehreren Sachen „nur“ mit einem Betrag von bis zu einer Million Euro (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 1 StVG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Henrik

Henrik

23.5.2025, 11:57:26

Was ist mit § 906 II 2 BGB analog?

NI

Niro95

24.5.2025, 07:40:59

Daran hatte ich auch gedacht. Wobei ich denke, dass man hier die Analogie gar nicht bräuchte und direkt auf 906 II 2 einen Ausgleich in

Geld

verlangen kann. Wenn man zum Ergebnis käme, dass die Einwirkung nicht zu dulden wäre, könnte er mE auch Säuberung auf Grundlage von 1004 verlangen. Der Unterschied zu 7 StVG ist denke ich, dass die beiden oben genannten Ansprüche keine SE-Ansprüche im klassischen Sinne sind und sich in der Rechtsfolge nicht mit 7 StVG decken. Wäre für weitere Gedanken dazu dankbar.

MARC

Marco

24.5.2025, 14:38:07

Der Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog ist nach der Rechtsprechung subsidiär, er besteht also nur, sollten dem Anspruchsteller keine anderen Ansprüche zustehen. Da dem Kläger hier aber ein Anspruch aus § 7 I StVG zustand, ist §

906 II 2 analog

schon nicht anwendbar.

aschoo

aschoo

27.5.2025, 12:03:23

Anzusprechen wäre möglicherweise noch 1004 iVm

281 bgb

(der ist nicht subsidiär), dann könnte man noch den „pappelwurzelfall“ mit in der lösung verwursten und (bei ablehnung der anwendbarkeit (wenn man dem bgh denn folgen möchte)) dann auf 7 stvg kommen

FTE

Findet Nemo Tenetur

27.5.2025, 21:38:34

Ja, bitte unbedingt eine Erklärung, wie unter § 1004 I zu subsumieren wäre! (§ 906 II direkt dürfte wahrscheinlich ausscheiden weil Gülle ≠ Imponderabilie?)

EN

Entenpulli

24.5.2025, 10:00:56

Mir erschließt sich nicht wirklich, worin der Unterschied zu diesem Fall https://applink.jurafuchs.de/VWp2lYLQCTb besteht, in dem ein Traktor eine Stein auf eine Reiterin schleudert, indem er ihn bei der Fahrt auf dem Feld aufwirbelt. Dort wurde "bei Betrieb" verneint, weil es um die Fortbewegung bei der Arbeit und nicht im Straßenverkehr ging. Liegt das einzig daran, dass hier eine Sprühvorrichtung verwendet wird? Wenn ja, leuchtet mir nicht ein, wieso das entscheidend sein soll, wenn doch (sofern ich das richtig verstanden habe) Kern der Frage ist, ob der Betrieb (im Zusammenhang mit dem) Straßenverkehr erfolgte, oder es sich um ein reines Arbeitsgerät handelt. Über eine Erklärung würde ich mich sehr freuen

Dünendiva

Dünendiva

27.5.2025, 07:09:42

In der Lösung wird subsumiert, dass sich der Traktor nicht ausschließlich auf der Wiese sondern auch auf einer öffentlichen Straße bewegt hat. Es geht also wohl mehr darum, dass der Traktor mit dem Güllefass eine "fahrbare Arbeitsmaschine" ist und sich wenn durch den Entladevorgang ein Schaden entsteht dieser vom Fahrvorgang abhängig ist (also wo und wie stark es sich verteilt). Sofern er sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt ist der Schaden also "bei Betrieb" entstanden. ABER die Subsumtion steht nur in der Lösung nicht im Sachverhalt, weshalb die Aufgabe mE nach so nicht richtig lösbar war.

EN

Entenpulli

27.5.2025, 08:15:47

@[Dünendiva](297164) Deiner Ansicht nach müsste man also trennen zwischen der Fahrt auf dem Feld (kein § 7 StVG) und der Fahrt auf der Straße (§ 7 StVG +)?

Dünendiva

Dünendiva

27.5.2025, 08:21:19

Würde ich so sehen, also führe der Traktor ausschließlich auf der Wiese dürfte wohl § 7 StVG abzulehnen sein. Wichtig ist hier vielleicht noch zu erwähnen, dass im Originalfall der Traktor auf der Straße gefahren ist um seine daneben liegende Wiese zu düngen. Also er ist hier stets im öffentlichen Raum gewesen.

FTE

Findet Nemo Tenetur

27.5.2025, 21:34:37

Steht auch so im Sachverhalt, dass der Traktor auf der normalen Straße gefahren ist.

FTE

Findet Nemo Tenetur

27.5.2025, 21:45:53

Einer der Klausurhinweise sagt, man solle die verschiednen Schadensposten ggf getrennt prüfen. Bedeutet getrennt, eine Trennung im Prüfungspunktes “Schaden”, aber innerhalb ein und derselben Rechtsgutsverletzung iRd Anspruchsgrundlage § 7 I StVG; oder heißt getrennt, ich differenziere bereits bei der Benennung des Rechtsguts und prüfe dann § 7 I StVG mehrmals, also jeweils für Fassade, Pool, usw.? Ich fänd ersteres deutlich sinnvoller, da sich ja bis zum Prüfungspunkt “Schaden” keine Unterschiede ergeben und außerdem die Reinigungskosten sowie die Geschenkkosten ja Vermögen und damit gar kein Rechtsgut iSd § 7 I StVG sind. Wollte aber mal sichergehen, ob das so stimmt? War mir unsicher bei dem Klausurhinweis. Danke!

Linne Hempel

Linne Hempel

28.5.2025, 12:32:22

Hey @[Findet

Nemo Tenetur

](254807), danke für die Nachfrage. Unser Klausurhinweis ist im Sinne deiner ersten Ausführung zu verstehen. Du prüfst also zunächst, ob der Tatbestand von § 7 Abs. 1 StVG erfüllt ist. Im Rahmen des ersatzfähigen Schadens als Rechtsfolge differenzierst Du dann nach den einzelnen Schadensposten und prüfst jeweils, ob und nach welcher konkreten Norm der §§ 249ff. BGB diese ersatzfähig sind. So ermittelst Du den richtigen Umfang des dem Grunde nach gegebenen Anspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

28.5.2025, 14:09:06

Danke für die schnelle Antwort, @[Linne Hempel](243622)!


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