Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Verfahrensbeteiligten
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO)
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO)
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A ist wegen gewerbsmäßigen Betruges angeklagt. Als er am Tag des Verhandlungstermins den Sitzungssaal betreten will, hält ihn ein Justizwachtmeister auf Weisung des Vorsitzenden V davon ab. V möchte die Sache ohne den „Störfaktor Angeklagter” schnell zu Ende bringen.
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Einordnung des Falls
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus § 230 StPO ergibt sich eine Anwesenheitspflicht des Angeklagten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A möchte hier ja an der Verhandlung teilnehmen. Hat er ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung?
Genau, so ist das!
3. Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten besteht in jedem Fall uneingeschränkt.
Nein, das trifft nicht zu!
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