Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verfahrensbeteiligten

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO)

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO)

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist wegen gewerbsmäßigen Betruges angeklagt. Als er am Tag des Verhandlungstermins den Sitzungssaal betreten will, hält ihn ein Justizwachtmeister auf Weisung des Vorsitzenden V davon ab. V möchte die Sache ohne den „Störfaktor Angeklagter” schnell zu Ende bringen.

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Einordnung des Falls

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus § 230 StPO ergibt sich eine Anwesenheitspflicht des Angeklagten.

Ja!

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte kann, sofern die Abwesenheit nicht entschuldigt ist, zwangsweise vorgeführt oder sogar in Haft genommen werden (§ 230 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte muss zwar nicht aktiv an seiner Überführung mitwirken, hat aber die Pflicht, gewisse mit dem Strafverfahren verbundene Beeinträchtigungen hinzunehmen. So ist er zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung verpflichtet.Diese Pflicht soll der Wahrheitsermittlung dienen und zugleich dem Gericht erlauben, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Person des Angeklagten zu verschaffen.
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2. A möchte hier ja an der Verhandlung teilnehmen. Hat er ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung?

Genau, so ist das!

§ 230 Abs. 1 StPO stellt allgemein klar, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung notwendig ist.Dies soll nicht nur der Wahrheitsfindung dienen. Dem Angeklagten soll dadurch auch rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung gewährt werden. Aus § 230 Abs. 1 StPO ergibt sich also auch ein Anwesenheitsrecht. Ohne den Angeklagten darf nicht verhandelt werden.Anwesenheitspflicht und -recht ergeben sich in der Berufungshauptverhandlung aus § 329 StPO. In der Revision gibt es grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht (wohl aber ein Recht, vgl. § 350 Abs. 2 StPO), da es die Revisionsinstanz keine Tatsacheninstanz ist und der Angeklagte zu den reinen Rechtsgesprächen regelmäßig nichts beitragen kann.

3. Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten besteht in jedem Fall uneingeschränkt.

Nein, das trifft nicht zu!

Da es sich bei der Anwesenheit des Angeklagten um ein grundlegendes Verfahrensrecht handelt, gibt es nur eng gefasste Ausnahmen. Die Verhandlung kann so etwa ohne ihn stattfinden, wenn er unentschuldigt fernbleibt (§ 231 Abs. 2 StPO) oder wenn er zur Aufrechterhaltung der Ordnung entfernt wurde (§ 231b StPO). Im vorliegenden Fall liegt keine solche Ausnahme vor, da V den A nur aus Bequemlichkeit nicht teilnehmen lassen will und nicht, weil er tatsächlich die Verhandlung gestört hätte. As Anwesenheitsrechts ist damit verletzt.Ist das Anwesenheitsrecht des Angeklagten verletzt, kann dies einen absoluten Revisionsgrund darstellen (§ 338 Nr. 5 StPO). In diesen Fällen wird also vermutet, dass das Urteil auf der Verletzung seines Anwesenheitsrechts beruht. Dies ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision. Mehr dazu findest du hier.
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