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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schläger S verprügelt auf offener Straße den neuen Lebensgefährten L seiner Ex-Freundin. Als die Sache vorbei ist und S gerade auf sein Rad steigt um nach Hause zu fahren, ergreift ihn der Polizist P und bringt ihn zur Polizeiwache.

Einordnung des Falls

Das Recht des ersten Zugriffs der Polizei

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P handelt nur zum Zwecke der Strafverfolgung.

Ja!

Der Polizei sind zwei unterschiedliche Aufgaben zugewiesen. Sie wird (1) präventiv tätig zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, und sie wird (2) repressiv tätig zur Aufklärung begangener Straftaten (§ 163 Abs. 1 StPO). Wenn beide Tätigkeiten in einer Maßnahme zusammentreffen (doppelfunktionale Maßnahme), sind Polizeigesetz und StPO nebeneinander anwendbar. Hier bestand keine Gefahr mehr für L, sondern es ging nur noch um die Aufklärung des möglichen Körperverletzungsdeliktes.

2. P durfte nicht ohne vorherigen Auftrag der Staatanwaltschaft mit der Strafverfolgung beginnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen ihrer repressiven Tätigkeit fungiert die Polizei als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft (§ 161 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StPO). Die Polizei ist dabei verpflichtet, den Weisungen der Staatsanwaltschaft zu folgen (§ 161 Abs. 1 S. 2 StPO). Die Polizei hat jedoch auch unabhängig von einer Weisung das Recht des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO). Dabei kann sie aus eigener Initiative das Vorliegen einer Straftat untersuchen, hat die Sache dann aber unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (§ 163 Abs. 2 S. 1 StPO). P durfte hier von sich aus das Vorliegen eines Körperverletzungsdelikts des S untersuchen.

3. P war verpflichtet, den ersten Zugriff vorzunehmen.

Ja, in der Tat!

Die Polizei hat nicht nur das Recht des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO), sondern ist bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes dazu auch von Amts wegen verpflichtet(§ 163 Abs. 1 S. 1 StPO, Legalitätsprinzip). Da tatsächliche Anhaltspunkte für ein mögliches Körperverletzungsdelikt vorlagen, musste P tätig werden.

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SDEE

SDee

8.3.2024, 17:17:09

Kommunale Ordnungsbehörden dürfen nicht nach der StPO handeln. Hätten auch Ordnungsdienstmitarbeiter Maßnahmen gem. OBG und PolG ggü. dem Täter ergreifen können (z. B. Anhalten und Befragen, §§ 9 II PolG, 24 I Nr. 1 OBG) oder wären diese auf die Jedermannsfestnahme gem. § 127 I 1 StPO beschränkt? Die Gefahr könnte hier in der Sicherung des Strafverfolgungsanspruchs des Staats oder in den subjektiven Rechten des Verletzten auf Sühne und Schadensersatz liegen?


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