Das Recht des ersten Zugriffs der Polizei
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schläger S verprügelt auf offener Straße den neuen Lebensgefährten L seiner Ex-Freundin. Als die Sache vorbei ist und S gerade auf sein Rad steigt um nach Hause zu fahren, ergreift ihn der Polizist P und bringt ihn zur Polizeiwache.
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Einordnung des Falls
Das Recht des ersten Zugriffs der Polizei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P handelt nur zum Zwecke der Strafverfolgung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P durfte nicht ohne vorherigen Auftrag der Staatanwaltschaft mit der Strafverfolgung beginnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P war verpflichtet, den ersten Zugriff vorzunehmen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SDee
8.3.2024, 17:17:09
Kommunale Ordnungsbehörden dürfen nicht nach der StPO handeln. Hätten auch Ordnungsdienstmitarbeiter Maßnahmen gem. OBG und PolG ggü. dem Täter ergreifen können (z. B. Anhalten und Befragen, §§ 9 II PolG, 24 I Nr. 1 OBG) oder wären diese auf die Jedermanns
festnahmegem. § 127 I 1 StPO beschränkt? Die Gefahr könnte hier in der Sicherung des Strafverfolgungsanspruchs des Staats oder in den subjektiven Rechten des Verletzten auf Sühne und Schadensersatz liegen?
Basti :)
13.9.2024, 17:22:17
eigentlich müsste die Antwort in der ersten Frage genau umgekehrt sein