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Die Verfahrensbeteiligten

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung - Ausnahmen

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung - Ausnahmen

4. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Mordprozess gegen M eröffnet Zeugin Z dem Gericht, dass sie Angst hat, vor M auszusagen, da sie sich allein durch seine Anwesenheit bedroht fühlt. M habe bereits ihrer Familie mit Vergeltung gedroht. Das Gericht schickt M für den Rest der Verhandlung aus dem Saal.

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Einordnung des Falls

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung - Ausnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der M hat eine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO). Ist ein Anwesenheitsrecht immer ausgeschlossen?

Nein!

Die erstinstanzliche Hauptverhandlung darf nur gegen einen anwesenden Angeklagten durchgeführt werden (§ 230 Abs. 1 StPO). Hiermit korrespondiert ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten als Auswuchs seiner Stellung als Verfahrenssubjekt.M hat ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung.Durch das Anwesenheitsrecht soll dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährt (Art. 103 Abs. 1 GG) und ermöglicht werden, sich uneingeschränkt zu verteidigen, insbesondere indem er in die Lage versetzt wird, aufgrund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wie etwa Anträge zu stellen. Durch die Anwesenheitspflicht soll dem Gericht – im Interesse der Wahrheitsfindung – ermöglicht werden, sich einen Eindruck von der Person des Angeklagten zu verschaffen.
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2. Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten besteht in jedem Fall ausnahmslos.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es gibt einige Ausnahmekonstellationen, in denen trotz seines grundsätzlichen Anwesenheitsrechts auch ohne den Angeklagten verhandelt werden kann (z.B. §§ 231 Abs. 2, 231a StPO). Aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten müssen diese Vorschriften aber restriktiv ausgelegt werden.

3. Das Gericht kann Ms Anwesenheitsrecht einschränken, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt (§ 247 S. 1 StPO).

Ja, in der Tat!

Das Gericht kann anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen (§ 247 S. 1 StPO).Besteht hier also die begründete Befürchtung, dass Z in Gegenwart des M nicht die Wahrheit sagen wird, rechtfertigt diese eine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des M nach § 247 S. 1 StPO.Die Bestimmung dient dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Angeklagten an vollem rechtlichem Gehör einerseits und dem Interesse an vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts sowie dem Schutz von Zeugen und dem Schutz des Angeklagten selbst andererseits.

4. Vorliegend war zu befürchten, dass Z in Anwesenheit des M nicht die Wahrheit sagt (§ 247 StPO).

Ja!

Der Verweis des M ist zulässig, wenn die begründete Besorgnis besteht, Z werde in Gegenwart des M nicht die Wahrheit sagen. Der bloße Wunsch eines Zeugen rechtfertigt grundsätzlich nicht den Ausschluss des Angeklagten. Ob die Befürchtung begründet ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss sich auf konkrete, im Einzelfall begründete Tatsachen stützen und nicht etwa nur auf allgemeine Erwägungen. Die Furcht eines vom Angeklagten bedrohten Zeugen vor Repressalien genügt dabei.Z legt hier plausibel dar, dass sie sich von der Anwesenheit des M eingeschüchtert fühlt, da dieser bereits ihre Familie für den Fall ihrer Aussage bedrohte. Aus Sicht des Gerichts steht zu befürchten, dass ihr eine freie Aussage nicht möglich ist.

5. Das Gericht durfte M hier für den Rest der Verhandlung aus dem Sitzungssaal verweisen (§ 247 S. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Gericht kann anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt, wenn zu befürchten ist, ein ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen (§ 247 S. 1 StPO).Zwar liegt hier eine solche begründete Befürchtung vor, sodass der M aus dem Sitzungssaal verwiesen werden kann. Dies gilt jedoch nur für die Dauer der Vernehmung der Z. Dass der Angeklagte nur so lange wie unbedingt nötig ausgeschlossen wird, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die hohe Bedeutung des Anwesenheitsrechts für den Angeklagten. Spätestens, wenn über die Vereidigung oder Entlassung der Z verhandelt wird, musste M wieder zugelassen werden. Durch die Verweisung aus dem Saal für die restliche Zeit der Verhandlung hat das Gericht Ms Anwesenheitsrecht verletzt.
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