Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Verfahrensbeteiligten
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung - Ausnahmen
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung - Ausnahmen
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Im Mordprozess gegen M eröffnet Zeugin Z dem Gericht, dass sie Angst hat, vor M auszusagen, da sie sich allein durch seine Anwesenheit bedroht fühlt. M habe bereits ihrer Familie mit Vergeltung gedroht. Das Gericht schickt M für den Rest der Verhandlung aus dem Saal.
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Einordnung des Falls
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten in der Hauptverhandlung - Ausnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der M hat eine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO). Ist ein Anwesenheitsrecht immer ausgeschlossen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten besteht in jedem Fall ausnahmslos.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gericht kann Ms Anwesenheitsrecht einschränken, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt (§ 247 S. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. Vorliegend war zu befürchten, dass Z in Anwesenheit des M nicht die Wahrheit sagt (§ 247 StPO).
Ja!
5. Das Gericht durfte M hier für den Rest der Verhandlung aus dem Sitzungssaal verweisen (§ 247 S. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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