Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)
Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die oberste Landesstraßenbaubehörde B beschließt nach § 74 VwVfG einen durch die Gemeinde G eingereichten Plan, wonach der Verlauf einer Bundesstraße in G geändert werden soll. Der Plan sieht vor, dass die Straße an As Grundstück vorbeiführt. A befürchtet Lärmbelästigungen und will gegen den Plan vorgehen.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Entscheidung ist ein Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Dieser ist Voraussetzung dafür, dass eine Bundesfernstraße geändert werden darf (§ 17 Abs. 1 FStrG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Planfeststellungsbeschluss eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Handelt es sich damit um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)?
Ja, in der Tat!
3. Wenn A sich gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren will, ist die Anfechtungsklage statthaft.
Ja!
4. Auf den Planfeststellungsbeschluss sind die Vorschriften für ein förmliches Verwaltungsverfahren anwendbar. Bedarf es vor der Anfechtung der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 70 VwVfG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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