Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)

Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die oberste Landesstraßenbaubehörde B beschließt nach § 74 VwVfG einen durch die Gemeinde G eingereichten Plan, wonach der Verlauf einer Bundesstraße in G geändert werden soll. Der Plan sieht vor, dass die Straße an As Grundstück vorbeiführt. A befürchtet Lärmbelästigungen und will gegen den Plan vorgehen.

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Einordnung des Falls

Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bs Entscheidung ist ein Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Dieser ist Voraussetzung dafür, dass eine Bundesfernstraße geändert werden darf (§ 17 Abs. 1 FStrG).

Genau, so ist das!

Die §§ 72ff. VwVfG regeln das sog. Planfeststellungsverfahren. Wann es eines Planfeststellungsverfahrens bedarf, ergibt sich gemäß § 72 Abs. 1 VwVfG aus den jeweiligen Spezialvorschriften (siehe z.B. § 17 Abs. 1 S. 1 FStrG, § 41 Abs. 1 FlurbG). Das Verfahren beginnt damit, dass der Träger des Vorhabens den Plan bei der Anhörungsbehörde einreicht (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG finden die Vorschriften für ein förmliches Verwaltungsverfahren (§ 63 VwVfG) Anwendung. Nach § 17 Abs. 1 FStrG bedarf Gs Vorhaben eines Planfeststellungsbeschlusses. Zuständig hierfür ist grundsätzlich die oberste Landesstraßenbaubehörde B (§ 17b Abs. 4 FStrG). Sinn und Zweck des Planfeststellungsverfahrens ist es, dass in gewissen Bereichen, einer Überprüfung des Vorhabens durch eine übergeordnete Behörde erforderlich ist, um eine Einheitlichkeit zu gewährleisten und auch zu verhindern, dass die Umsetzung eines rechtswidrigen Verfahrens später (teuer) rückgängig gemacht werden muss.
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2. Der Planfeststellungsbeschluss eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Handelt es sich damit um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)?

Ja, in der Tat!

In materieller Hinsicht entscheidet der Planfeststellungsbeschluss z.B. über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und seine Ausführung einschließlich der erforderlichen Folgemaßnahmen. Der Beschluss ist eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls. Im Verhältnis zu den Betroffenen hat der Planfeststellungsbeschluss die Wirkung einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwGO).

3. Wenn A sich gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren will, ist die Anfechtungsklage statthaft.

Ja!

Das Klagebegehren (§vgl. 88 VwGO) ist bestimmend für die statthafte Klageart. A will die Beseitigung des Baubeschlusses (= Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung) erreichen. Statthaft ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).

4. Auf den Planfeststellungsbeschluss sind die Vorschriften für ein förmliches Verwaltungsverfahren anwendbar. Bedarf es vor der Anfechtung der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 70 VwVfG)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG finden die Vorschriften für ein förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG) auf das Planfeststellungsverfahren Anwendung. Nach § 70 VwVfG bedarf es vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Einen Verweis über § 68 Abs. 1 S. 2 HS. 1 VwGO bedarf es nicht, da § 70 VwVfG als speziellere Norm sowieso gilt.As Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist auch ohne Vorverfahren zulässig. Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, dass die Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch das Planfeststellungsverfahren bereits intensiv geprüft und die Selbstkontrolle der Verwaltung damit ausreichend gewährleistet ist.
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