Widerspruchsverfahren bei Erledigung vor Klageerhebung?
6. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin A filmt auf einer Demonstration, wie Polizeibeamte Pfefferspray gegen andere Teilnehmende einsetzt. Polizist P fordert A auf, ihm ihre Kamera zu geben. P löscht das Video und gibt A die Kamera zurück. A will sich das nicht gefallen lassen.
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Einordnung des Falls
Widerspruchsverfahren bei Erledigung vor Klageerhebung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ps Aufforderung, die Kamera an ihn herauszugeben, war zunächst ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verwaltungsakt hat sich mit der Herausgabe der Kamera an A erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Ist trotzdem die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es ist umstritten, ob vor Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
Ja!
4. Für die Durchführung eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs spricht die Selbstkontrolle der Behörde.
Genau, so ist das!
5. Nach Ansicht der Rspr. ist Zweck des Widerspruchsverfahrens gerade nicht, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts feststellt (vgl. § 68 VwGO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Con
26.9.2024, 11:32:04
Der Zweck des Vorverfahrens besteht (nach Rechtsprechung und herrschender Lehre) nicht nur in der Selbstkontrolle der Verwaltung, sondern auch in der Möglichkeit ihrer Selbstkorrektur.
Kind als Schaden
11.2.2025, 15:34:42
Was wäre hier die konkrete Rechtsfolge, die bezweckt ist? Wenn mich ein Polizist auffordern würde, ihm mein Handy zu geben, würde ich erstmal denken, dass das freiwillig ist und ihm, ohne dass er weiter ausführt, was er konkret bezweckt, auch nicht das Handy herausgeben.