Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
4. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am sei Tatort bereits bewiesen.
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Einordnung des Falls
Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stellt ein Verfahrensbeteiligter einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO) und wird dieser zu Unrecht abgelehnt, kann dies in der Revision gerügt werden.
Ja!
2. A hat ernsthaft verlangt, über eine bestimmt behauptete Tatsache, welche die Schuld- und Straffrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel Beweis zu erheben.
Genau, so ist das!
3. Der Antragsteller muss begründen, warum der Zeuge geeignet ist, die behauptete Tatsache zu beweisen (Konnexität). Muss die Begründung immer ausführlich und ausdrücklich erfolgen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Z ist nicht anwesend und muss erst noch geladen werden. Richtet sich die Ablehnung des Beweisantrages nach § 245 Abs. 2 StPO?
Nein!
5. Das Gericht hat die Vernehmung des Z rechtmäßig mit der Begründung abgelehnt, die Anwesenheit As am Tatort sei bereits bewiesen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l
15.4.2025, 16:37:23
Wieso wird hier § 337 StPO statt § 338 Nr. 8 StPO geprüft?
Entenpulli
29.5.2025, 08:51:29
@[w.laura.l](106744) "statt" ist ohenehin die falsche Herangehensweise. Wenn überhaupt müsste man § 338 Nr. 8 "zusätzlich" prüfen, da § 338 einzig beim Beruhen relevant ist, nicht aber beim Verstoß selbst. Da man aber bei Nr. 8 sowieso eine "Quasi-Beruhensprüfung" hat, ist das zumindest im Ergebnis egal. Ich gebe dir aber dahingehend Recht, dass es sicherlich nicht falsch wäre, Nr. 8 beim Beruhen anzusprechen.
Moritz94
26.6.2025, 22:36:47
Bitte im Maßstab zur vierten Teilaufgabe im zweiten Satz das Komma nach "zulässig" entfernen.