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Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung
Sachverhalt
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Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin, über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am Tatort sei bereits bewiesen.
Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.