Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Beweisrecht
Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung
Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung
18. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist wegen Mordes angeklagt. Nach Abschluss der Beweisaufnahme setzt die Vorsitzende R eine Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Lange nach Fristablauf beantragt Verteidiger V am Ende des vorletzten Verhandlungstages, ein zusätzliches viertes Gutachten zur Feststellung der Schuldfähigkeit des A einzuholen, was weitere drei Monate dauern würde. V weigert sich, die Notwendigkeit des neuen Gutachtens zu begründen.
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Einordnung des Falls
Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V stellt einen Beweisantrag.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. R durfte eine Frist setzen.
Ja!
3. R dürfte den Beweisantrag allein wegen des Fristablaufs ablehnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein Beweisantrag kann grundsätzlich auch wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden.
Ja, in der Tat!
5. Der Beweisantrag kann hier wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

flari0n
18.11.2024, 16:35:31
Die Formulierung des § 244 Abs. 6 S. 2 StPO „Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn…“ ist demnach so zu verstehen, dass der Antrag, der in Prozessverschleppungsabsicht gestellt wird, nicht durch Beschluss abgelehnt werden muss, sondern auch mündlich abgelehnt werden kann? Beim ersten Lesen hatte ich die Vorschrift nämlich so verstanden, dass der Antrag in diesen Fällen nicht abgelehnt, sondern gewissermaßen einfach ignoriert wird 😅 Liebe Grüße :)

2cool4lawschool
12.1.2025, 14:41:19
Hey @[flari0n](207363), Ablehnen ja, aber ohne förmlichen Gerichtsbeschluss im Rahmen der Sachleitungsbefugnis des Gerichts (238 I StPO) :)
Melina
23.2.2025, 13:18:02
In Meyer/Goßner/Schmitt, § 244 Rn. 93f f. steht dazu, wie du richtig angenommen hast, dass ein solches Beweisersuchen ohne formellen Beschluss im Rahmen der Sachleitungsbefugnis gemäß § 238 I StPO (mündlich) abgelehnt werden kann.

Ruhe im Sturm
9.3.2025, 21:55:29
Welchen Sinn haben § 244 VI S. 3 -6, wenn nach § 246 ein zu später Beweisantrag nicht abgelehnt werden kann? Dies ist aus den Antworten noch nicht ersichtlich geworden.

Juriano
11.3.2025, 00:09:13
Ein Aspekt dürfte hier jedenfalls sein, dass der Antrag dann auch im Urteil beschieden werden kann, was es für den Richter einfacher macht.