Strafrecht

Strafprozessrecht

Hauptverfahren 3: Beweisrecht

Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung

Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung

3. September 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A ist wegen Mordes angeklagt. Nach Abschluss der Beweisaufnahme setzt die Vorsitzende R eine Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Lange nach Fristablauf beantragt Verteidiger V am Ende des vorletzten Verhandlungstages, ein viertes Gutachten zur Feststellung der Schuldfähigkeit des A einzuholen, was weitere drei Monate dauern würde. V weigert sich, die Notwendigkeit des neuen Gutachtens zu begründen.

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Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO

Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin, über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am sei Tatort bereits bewiesen.

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Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)

A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.

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